Kleinunternehmer Warenbezug aus dem Ausland
Gefragt am 30.01.202220:34 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 888 | Bewertung 5/5
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich betreibe nebenberuflich ein Kleingewerbe und verkaufe Waren im Internet. Das Gewerbe ist angemeldet, ich nutze die Kleinunternehmerregelung nach § 19, habe eine Steuernummer und eine USt-ID.
Nun möchte ich einige Waren auch aus dem Ausland beziehen, finde aber nur widersprüchliche Angaben was die Versteuerung angeht (es geht nur um den Wareneinkauf, verkauft wird ausschließlich in Deutschland). Könnten Sie mir in den Folgenden Fällen bitte weiterhelfen:
1. Bezug der Waren aus dem EU-Ausland (Schweden). Der Verkäufer berechnet keine USt, ich kaufe die Waren zum Nettopreis.
2. Bezug der Waren aus einem Drittland (China).
3. Das Unternehmen sitzt in China, hat allerdings ein Lager in Deutschland von dem es die Ware an mich schicken würde. Es ist also alles schon verzollt und versteuert.
Könnten Sie mir für die jeweiligen Fälle bitte sagen:
a) Ob ich Einfuhrumsatzsteuer zahlen muß? Ich lese immer wieder von einem Freibetrag (12.500 €)?
b) Was hat es mit der Zusammenfassenden Meldung auf sich?
c) Wenn es versteuert werden muß, reicht es die Angaben in der jährlichen Steuererklärung zu machen?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
20:34 Uhr
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Umsatzsteuer)
Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
zu Ihren Fragen möchte ich Ihnen folgende Auskünfte erteilen.
Grundsätzlich liegt für Sie als Kleinunternehmer nach § 1a Abs. 3 UStG kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor (Fall 1), wenn Sie nicht Ihre USt-ID-verwenden und die Erwerbsschwelle pro Jahr nicht mehr als 12.500 EUR beträgt. In dem Fall muss der schwedischer Händler schwedische Umsatzsteuer berechnen und Sie müsstennicht weiter unternehmen ...
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