Steuerklassenwahl bei Heirat einer Schweizerin
Gefragt am 11.11.201110:35 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4641
Ich lebe und arbeite in Hessen (Lebensmittelpunkt)und werde nach Steuerkl. I - verwitwet - besteuert. Nun möchte ich wieder heiraten, meine Frau ist Schweizerin, z.Zt. nicht berufstätig, und wird in mein EFH einziehn (Lebensmittel-punkt also Hessen. Wir streben eine gemeins.Veranlagung an.Sie ist zZt. nicht berufstätig.
Fragen: a) welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ich nach der Heirat St.Kl. III in Anspruch nehmen kann? b) kann meine Frau ihr Haus in der Schweiz, wo auch ihr minder-jäahriger Sohn zZt. noch wohnt (Betreuung ist gewährleistet)aufrechterhalten? Kann es Probleme geben, wenn Sie sich tageweise in der Schweiz aufhalten würde? Ein später Umzug nach Dt. ist geplant. c)unfallbedingt ist meine Frau z.Zt. nicht berufstätig. Wenn sie später tageweise wieder in der Schweiz arbeitet, welchen Einfluss hätte dies auf meine Steuerkl.einordnung, bleibt St.Kl.III für mich erhalten und erfolgt eine Besteuerung meiner Frau in der Schweiz? Mit welchen Nachteilen müsste sie rechnen (ähnlich wie in Dt. St.kl. V)? d) gibt es noch etwas, was ich zu berücksichtigen hätte? Besten Dank vorab. - Mit freundlichen Grüßen -
10:35 Uhr
Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Steuerklassen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
In die Steuerklasse III werden Verheiratete Arbeitnehmer eingeordnet, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse 5 eingeordnet wird oder keinen Arbeitslohn bezieht. Da Ihre Ehefrau zunächst auch nicht berufstätig ist, müssen Sie die Steuerklassenkombination 3 (Sie selbst) und 5 (Ihre Ehefrau ) wählen.
Egal wann Sie im Kalenderjahr heiraten, durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Folgejahr für das Vorjahr, werden Sie für das Vorjahr dann so behandelt als ob Sie das gesamte Jahr verheiratet gewesen werden.
Beispiel:
Wenn Sie am 1. Dezember 2011 heiraten, dann geben Sie in 2012 eine gemeinsame Einkommensteuererklärung für 2011 ab. Sie werden dann so behandelt, als ob Sie bereits das ganze Jahr 2011 verheiratet gewesen wären, was zu einer nicht unerheblichen Steuererstattung führen würde ...
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