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Offene Ladenkasse mit Buchhaltungsprogramm - Erlaubt oder TSE notwendig?

Gefragt am 30.01.2023
11:54 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Noch offen | Aufrufe: 140

 

Hallo,


es geht um folgenden Fall: Es wird eine offene Ladenkasse für die Einnahme von Bargeld in einem Ladengeschäft verwendet. Kassenberichte werden täglich geschrieben, sie bilden als Aneinanderreihung das Kassenbuch. Einzelaufzeichnung werden durch Rechnungen bzw. Quittungen handschriftlich erstellt. Kartenzahlungen werden durch ein SumUp Terminal akzeptiert, PayPal Zahlungen vor Ort ebenso.


Nun soll eines der gängigen online Buchhaltungsprogramme wie SevDesk, Lexoffice etc. genutzt werden. Der Ablauf:


1. Rechnung wird digital erstellt, ausgedruckt oder auf Wunsch per Mail versendet. Bei Wunsch der Quittierung mit Unterschriften auf ausgedruckter Rechnung.
2. Zahlungseingang Bargeld wird im Programm markiert.
3. Kassenbuch wird vom Programm automatisch geführt.
4. Ein Kassenbericht (retrograd) könnte täglich ausgedruckt und unterschrieben werden.


Nun folgende Fragen:


1. Laut BMF hat eine offene Ladenkasse "ohne technische Hilfsmittel" geführt zu werden. Muss daher der Kassenbericht weiterhin handschriftlich erstellt werden? Genügt der Ausdruck mit Unterschrift? Müssten auch alle Rechnungen ausgedruckt werden?


2. Nun gibt es die KassenSichV und diese sagt, dass solche Systeme als elektronischen Kassen aufzufassen sind und daher eine TSE benötigen. Diese bietet aber keiner der Online-Anbieter. Ist sie für offene Ladenkassen nicht notwendig?



Zu Punkt 2 der Auszug aus der AEAO zu §146a AO: "Die in § 1 Satz 1 KassenSichV genannten „elektronischen oder computergestützten Kassensysteme oder Registrierkassen“ sind für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung spezialisierte elektronische Aufzeichnungssysteme, die „Kassenfunktion“ haben. Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können."


§1 KassenSichV sagt dagegen, dass "Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten .. elektronische Buchhaltungsprogramme".

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 30.01.2023
11:54 Uhr



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