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Geschäftsführender Gesellschafter - Gehalt als Betriebsausgabe

Gefragt am 01.07.2012
23:58 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4326

 

Ich bin geschäftsführende Alleingesellschafterin einer GmbH,
davor war die GmbH ein Einzelunternehmen, welches in die GmbH eingebracht wurde. Ich habe ein Bruttogehalt i. H. von 4.000 Euro, unverändert seit GmbH Gründung in 01/2008. Jahresüberschuß 2008 48.212 €, 2009 298.112 €, 2010 280.948 Euro
- keine Mitarbeiter, ein Großteil des Ertrages kommt aus einer Beteiligung meiner GmbH an einer GbR mit 50% - der Arbeitseinsatz in der GmbH zu 100% durch mich, in der GbR zu 50% durch mich.
Tantieme 2008 = 10.446 €; 2009 = 30.000 € in 2010 = 15.000

Mein Steuerberater hat mir die Beträge vorgeschlagen, ich habe das nicht hinterfragt und fürchte nun, dass bei einer anstehenden Betriebsprüfung mein gesamtes Gehalt + Tantieme nicht als Betriebsausgabe anerkannt wird. Die Gehaltszahlungen waren im ersten Jahr auch nicht korrekt lt GF Vertrag erfolgt.
Muß ich etwas befürchten oder droht aufgrund der insgesamt eher niedrig angesetzten Gesamtbezüge keine Sanktion?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 01.07.2012
23:58 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 02.07.2012 07:29 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4326

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.

Fraglich ist bei Ihnen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung oder verdeckte Einlage vorliegt.

Bei einem beherrschenden Gesellschafter - Geschäftsführer einer GmbH liegt der Prüfungsschwerpunkt einer Betriebsprüfung regelmäßig bei den vertraglichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter.

Gerade bei der Gehaltszahlung muss bei dem Gesellschafter Geschäftsführer alles im Voraus geregelt werden. So dürfen Gehaltszahlungen, Bonuszahlungen, Weihnachtsgeld und Tantiemen nicht rückwirkend beschlossen werden. Da für den Geschäftsführer regelmäßig die Gesellschafterversammlung verantwortlich ist, muss die ordnungsgemäß protokolliert werden, (Datum und Unterschrift sollte nicht fehlen).

Bei Tantiemen muss im Voraus klar definiert werden, wie sich diese Bonuszahlungen berechnen, z ...



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