Fragen zur steuerlichen Behandlung der Vermietung von Garagenstellplätzen an Privatpersonen
Gefragt am 16.10.202216:11 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 756 | Bewertung 5/5
Hallo,
wir sind eine Grundstücksgemeinschaft, die ein geerbtes bebautes Grundstück verwaltet und instandhält.
Auf diesem Grundstück befindet sich neben einem Zweifamilienhaus eine landwirtschaftliche Scheune, in der 7 Privatpersonen gegen ein geringes Entgelt einen Stellplatz für ihr Fahrzeug gemietet haben. Jetzt ergeben sich für uns 3 Fragen:
Frage 1: Ist die Vermietung der Stellplätze als geschäftliche Tätigkeit zu bewerten, die auch entsprechend versteuert werden muss? Ich frage, weil ich mal irgendwo gelesen habe, dass so etwas unter "Sicherung des Privatvermögens" (?) fallen kann und daher nicht versteuert werden muss.
Frage 2: Müssen die Stellplätze in der Grundsteuererklärung als Nutzfläche angegeben werden?
Frage 3: Wir müssen zurzeit sowohl für das Haus als auch für die Scheune Grundsteuer bezahlen, obwohl es nur eine Flurstück-Nummer gibt. Das Finanzamt führt dieses Flurstück unter zwei Aktenzeichen: Zweifamilienhaus und Geschäftsgrundstück. Grund: Die Scheune wurde von einem Fuhrunternehmen, das nicht mehr existiert, als Fahrzeughalle genutzt. Inzwischen wird diese frühere Fahrzeughalle wird nur noch zum Vermieten von Garagenstellplätzen verwendet (siehe Frage 1). Kann das Finanzamt auch in diesem Fall die Grundsteuer auf das Geschäftsgrundstück weiter erheben oder gilt das nur für Firmen? Ich könnte mir vorstellen, dass die Grundsteuer bei Wegfall eines "Geschäftsgrundstückes" geringer ausfällt.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
16:11 Uhr
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)
Guten Tag,
gerne gebe ich Ihnen folgende Rückmeldung zu Ihren Fragen:
1) Es liegen hier Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (Einkünftenaus Vermietung und Verpachtung) nach Paragraph 21 EStG vor. Diese sind von der Grundstücksgemeinschaft auf der Anlage V zu erklären und dann mit dem Ergebnisanteil des jeweiligen Mitgesellschafters individuell zu versteuern ...
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