Betriebsveräußerung nach §16
Gefragt am 31.08.201111:27 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 3640 | Bewertung 5/5
Hallo zusammen!
Ich schreibe gerade eine Semesterarbeit und hänge da an eins, zwei Fragen die ich leider nicht gelöst bekomme.
Es geht um die Veräußerung von einer 100% Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bzw. deren steuerliche Behandlung.
Wahrscheinlich ist die Lösung relativ simpel, aber irgendwie hilft mir weder Gesetz, noch Richtlinie, noch Kommentar weiter.
Also meine Fragen wären:
1. Wenn die 100%ige Beteiligung im Betreibsvermögen eines gewerblichen Einzalunternehmers gehalten wird:
-Hat dieser dann -falls er älter als 54 ist natürlich- Anspruch auf den Freibetrag nach §16 IV EStG und kann er den ermäßigten Steuersatz nach §34 in Anspruch nehmen?
2. Wenn er die Beteiligung -sagen wir 50%/50%- im Betriebs-und Privatvermögen hält.
-gilt dies auch als 100%ige Veräußerung im Sinne des § 16 EStG? Wenn nicht wie wird das dann behandet. Wenn ja, hat er dann Anspruch auf Freibetrag, besonderne Steuersatz etc.? Wird ggf. der Anteil im PV nach §17 EStG behandelt oder fließt das in die Behandlung nach § 16 EStG mit ein?
Ich wäre euch sowas von dankbar, wenn ihr mir irgendwie weiterhelen könntet.
Beste Grüße
11:27 Uhr
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Antwort unseres Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
1. Beteiligung im Betriebsvermögen
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt die 100% Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen ein Teilbetrieb. Somit ist die Veräußerung dieser 100% Beteiligung einer Veräußerung eines Teilbetriebs gleichgestellt. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert der 100%-Beteiligung übersteigt ...
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