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Besteuerung und Wohnsitz im Ausland

Gefragt am 02.03.2012
07:06 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3963

 

Heute morgen fiel mir eine Ihrer Antworten ins Auge. Jetzt schreibe ich Ihnen da ich Hilfe brauche. Vielleicht können Sie Teile beanworten und wissen Rat wo ich mich weiter erkundigen kann. Ich schreibe Ihnen einfach meine Situation und die Fragen dazu.

Ich lebe mit meiner Familie (Frau und 3 Kinder) im aussereuropäischen Ausland. Bis zum Jahr 2007 war ich bei einer deutschen Universität angestellt und habe fleissig Steuern in Deutschland bezahlt. Seit 2008 bin ich bei einer internationalen Organisation angestellt, deren Sitz in Lateinamerika ist. Diese Organisation bezahlt mein Gehalt, das auf ein Deutsches Konto überwiesen wird. Da diese Organisation ein Steuerbefreingsabkommen mit meinem host country hat muss ich hier keine Steuern bezahlen. Da die Organisation aussereuropäisch ist muss ich wohl in Deutschland auch keine Steuern bezahlen( richtig?). Ich lebe ständig in Afrika bis auf Kurzbesuche (vielleicht insgesamt 1 Monat im Jahr) in Deutschland. Ich habe in Deutschland ein Zimmer im Haus bei meinen Eltern und bin dort noch gemeldet, was bisher niemand gestört hat.

Nun meine Fragen:
a) Muss ich in Deutschland Steuern bezahlen oder bin ich von der Besteuerung befreit?
b) Begehe ich irgendetwas illegales?
c) Muss ich mich zwangsläufig komplet in Deutschland abmelden (was ich eigentlich nicht möchte) oder kann ich so weitermachen wie bisher? Bitte erklären sie mir noch einmal den Sachverhalt mit Wohnsitz und ordnungsbehörlicher Meldung.
d) Meine Kinder beziehen weiterhin Kindergeld, obwohl ich nicht ständig in Deutschland lebe. Ist das rechtmässig oder muss ich sie vom Kindergeld abmelden?
e) Eines meiner Kinder möchte gerne in 2 Jahren in Deutschland studieren und ich fürchte, wenn wir uns abmelden, dass es Probleme geben wird bei der Einschreibung.
f) Kann man im Ausland leben und ein "Minimalpacket" an Steuern bezahlen, um im deutschen Steuersystem zu bleiben.
g) Ich habe seit 3 Jahren keine Steuererklärung gemacht. War das richtig/falsch und wird es Probleme geben falls ich jemals wieder nach Deutschland zurueckkomme?


Falls sie nicht alle Details verstehen kann ich meine Situation gerne besser erklären.
Über Ihre Hilfe würde ich mich sehr freuen!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 02.03.2012
07:06 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 02.03.2012 09:46 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3963

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

a) Ob Sie in Deutschland Steuern zu bezahlen haben, hängt von Ihrer Steuerpflicht und davon ab, ob Sie in Deutschland zu versteuerndes Einkommen erzielt haben. Ihrer Sachverhaltsschilderung nach konnte man die Auffassung vertreten, dass Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben.

Seinen Wohnsitz hat jemand gemäß § 8 AO dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Im Gegensatz zum Bürgerlichen Recht, das in Bezug auf Begründung, Beibehaltung und Aufgabe des Wohnsitzes auf den rechtsgeschäftlichen Willen abstellt, ist der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff objektiviert: er stellt auf die tatsächliche Gestaltung ab und knüpft insgesamt an äußere Merkmale an, ohne subjektiven Momenten oder Absichten Raum zu geben (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1988 II R 139/87 , BFHE 155, 29 , BStBl II 1989, 182 ). Maßgebend ist der objektive Zustand, nämlich das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Wohnungsinhaber diese Wohnung beibehalten und ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzen wird. Es muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wahrscheinlich sein, dass der Steuerpflichtige die nicht nur vorübergehende Nutzung der Wohnung in Zukunft fortsetzen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 05. November 2001 VI B 219/00 , BFH/NV 2002, 311 ; Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 8 AO Rz. 37 ff.). Liegt dieser Zustand objektiv vor, so kommt einem etwaigen Willen des Steuerpflichtigen, an diesem Platz keinen Wohnsitz begründen oder beibehalten zu wollen, keine Bedeutung zu (vgl ...



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