Besteuerung einer Abfindung bei Wohnsitzwechsel ins Ausland...
Gefragt am 06.01.201518:17 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2402
Schönen guten Tag: Hier mein Sachverhalt..
Mein Arbeitsverhältnis wird auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen in beiderseitigem Einvernehmen zum 30.09.2015 beendet. Bis zum genannten Datum bich ich freigestellt unter Weiterzahlung der bislang erhaltenen Bezüge. Für 09/2015 ist eine Abfindungszahlung vereinbart..
(LSTKlasse 1, keine Kinder, keine weiteren Einkünfte )
Mein grober Plan ist ca. im Oktober 2015 meinen Wohnsitz in DE aufzugben , um für mind. 6-7 Monate meinen Wohnsitz in Thailand zu wählen. ( Bestehendes DBA) Mit meinem Arbeitgeber möchte ich vereinbaren die Auszahlung der Abfindung auf März 2016 zu verschieben... Da ich dann mind. 183 Tage meinen Wohnsitz in Thailand hätte, würde es nicht zu einer Besteuerung der Abfindung in DE kommen, sondern ich würde zu den ermäßigten Steuersätzen im Ausland besteuert...
1) Können Sie mein Halbwissen auf diesem Gebiet mit aktueller Rechtssprechung bestätigen und oder gibt es weitere Bedingungen/Vorraussetzung an die zu denken ist bei dieser Vorgehensweise ?
2) Kann das Finanzamt mir Gestaltungsmißbrauch vorwerfen wenn ich nach Auszahlung der Abfindung nach Deutschland zurückkehre oder stellt diese Form eine legale Möglichkeit der Steueroptimierung dar...?
3) Darf während meines Auslandaufenthaltes mein Mietvertrag als Mieter bestehen bleiben um die gleiche Wohnung bei Rückkehr wieder zu beziehen ?
Herzlichen Dank für fachliche Erläuterungen Ihrerseits...
18:17 Uhr
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Antwort unseres Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Fragen beantworten.
Artikel 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DBA bestimmen, dass Vergütungen, die eine in Thailand ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in Thailand besteuert werden können.
Der BFH hat 2009 festgestellt (BFH vom 02.09.2009 - BStBl II 2010, 387 und 394), dass eine gezahlte Abfindung weder gem. Artikel 15 noch gem ...
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