Teilentgeltlichen Überlassung einer Immobile an GbR
Gefragt am 06.04.202212:32 Uhr | Einsatz: € 70,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 851
Guten Tag,
Ich möchte mit einen Freund zusammen eine Immobilie kaufen.
Beim Kauf möchten wir eine GbR Gesellschaft gründen, die als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird.
Die Immobile gehört einen bekannten von uns. Dieser Bekannte befindet sich aktuell in einem
Privat-Insolvenzverfahren.
Der Insolvenzverwalter hat zum beginn des Insolvenzverfahren ein Gutachten von einem Immobiliensachverständigen anfertigen lassen und darauf die Immobilie aus der Insolvenzmasse genommen.
Wir wollen die Immobile für 1 € kaufen.
Wir wollen dem aktuellen Eigentümer ein Lebenslanges Wohnrecht für einen Teil der Immobile in das Grundbuch eintragen lassen.
Angenommen der Verkehrswert der Immobilie wir von einem vereidigtem Sachverständigen ermittelt. Und dieser Verkehrswert liegt unter 20.000 €
Und wir Käufer/Beschenkte sind Angehörige der Schenkungsteuerklasse III gegenüber des Verkäufers/Schenkenden.
Also haben wie einen Schenkungsfreibetrag von 20.000 €.
Der Verkäufer erhält ja mit dem Lebenslangen Wohnrecht einen Geldwerten Vorteil. Diesen Geldwerten Vorteil würden wir ebenfalls von einem vereidigtem Sachverständigen ermitteln lassen.
Liege ich da richtig das wir dann den Schenkungsfreibetrag nutzen und wir keine Schenkungssteuer zahlen müssen?
Kann der Verkäufer/Schenker bei dem Geldwerten Vorteil auch einen Schenkungsfreibetrag gegenüber dem Finanzamt geltend machen?
Wie ist dieses Rechtsgeschäft; Schenkung mit einer teilentgeltlichen Überlassung steuerlich und rechtlich zu bewerten, wenn Käufer/Beschenkter eine GbR ist?
12:32 Uhr
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Schenkungssteuer)
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der Kauf erfolgt, soweit der Kaufpreis unter dem tatsächlichen Wert ("gemeiner Wert") liegt, teilentgeltlich. Steuerlich ist aufzuteielen in einen entgeltlichen Verkauf und in eine Schenkung.
Der Wert eines zurückbehaltenen dinglichen Wohnrechts, das in das Grundbuch eingetragen ist, ist vom Wert der Immobilie abzuziehen ...
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