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Umsatzsteuer auf Vergütung als Geschäftsführer einer Limited

Gefragt am 15.03.2011
14:06 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4809

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin als Geschäftsführer einer Limited bestellt an der ich nicht gesellschaftsrechtlich beteiligt bin. Ich erhalte hierfür eine monatliches Honorar je nach dem wie der Umsatz der Gesellschaft ist. Ist das hieraus erzielte Honorar umsatzsteuerpflichtig? Im Geschäftsführervertrag steht nicht von umsatzsteuer. Reicht dies bereits aus, oder muss es hier eine andere Regelung geben. Meines Wissens hat sich die Ltd auch keine Vorsteuer aus den Honoraren gezogen. Herzichen Dank bereits jetzt für Ihre schnelle Antwort

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 15.03.2011
14:06 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 15.03.2011
15:01 Uhr

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Beantwortet am 15.03.2011 15:01 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4809

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Mehrwertsteuer)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Das eigentliche Problem der Sachverhaltsgestaltung ist, ob Sie als Geschäftsführer der Limited selbständig sind oder als Arbeitnehmer einzustufen sind. Im Falle der Selbständgkeit sind die Geschäftsführungsleistungen umsatzsteuerpflichtig. Ansonsten beziehen Sie Arbeitslohn mit den sozialversicherungsrechtlichen Folgen.

Ein Unternehmer kann die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen (§ 15 UStG). Maßgeblich ist also, dass der Geschäftsführer, der für die Kapitalgesellschaft Leistungen erbringt, ein selbständiger Unternehmer ist (§ 2 UStG) ...



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