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Beratungstätigkeit in Schweden

Gefragt am 08.12.2010
12:33 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5322 | Bewertung 5/5

 

Hintergrund:Ich bin seit 1.10.2010 Rentner. Hatte Inbetriebnahme in Schweden gemacht.Kunde hat mich für 8 Tage erneut privat angefordert. Wir haben einen Tagessatz vorher ausgemacht. Hatte vorsichtshalber beim Finanzamt Antrag "zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten" gestellt, der genehmigt wurde mit neuer Steuernummer.
Aktuell: Möchte nun Rechnung schreiben mit den Positionen
a)Tagesgeld b)Hotelkosten c)AVIS Automietkosten d) Benzinkosten in Schweden e)Flugkosten (Lufthansa) f)Kilometergeld zum Flughafen. Hotelrechnung enthält (örtliche)12% "Moms" + 25%-somit Gesamtbetrag. Ich bin nun total verunsichert, welche Kosten ich in die Rechnung schreibe und was ich (unserem) Finanzamt davon nach Erhalt abführen muß.
Mir wurde eine Beispielrechnung eines deutschen Lieferanten übergeben.Dort steht: "Die Rechnung ist steuerfrei nach §4 Nr.1 Buchstabe b.i.V §6a UStG". Was muss ich tun?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 08.12.2010
12:33 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 08.12.2010
13:32 Uhr

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Beantwortet am 08.12.2010 13:32 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5322 | Bewertung 5/5

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Mehrwertsteuer)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Nach § 3a Abs. 2 UStG (Umsatzsteuergesetz) ist die Beratungsleistung dort umsatzsteuerlich zu versteuern, wo der Empfänger der Leistung seinen Sitz hat. Dies ist in Ihrem Fall Schweden ...



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