Versteuerung Weiterbildungszuschuss Arbeitgeber
Gefragt am 16.07.201222:15 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4665
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich absolviere gerade berufsbegleitend einen MBA-Studiengang, der auf mein berufliches Fachgebiet spezialisiert ist.
Statt einer Gehaltserhöhung hatte ich mich zu Beginn meines Studiums mit meinem damaligen Arbeitgeber auf einen Weiterbildungszuschuss geeinigt, der mit einer Rückzahlungsklausel bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vertraglich festgehalten wurde und mir steuerfrei ausbezahlt wurde.
Im Vorstellungsgespräch bei meinem neuen, jetzigen Arbeitgeber habe ich die durch einen Wechsel bevorstehende, vollständige Rückzahlung des Betrags angebracht und mir wurde die Zusage gemacht, dass der Betrag durch meinen neuen Arbeitgeber vollständig übernommen werde (ebenfalls im Arbeitsvertrag niedergeschrieben als „Zahlung in Höhe von max. XXXX EUR").
Nun habe ich den Betrag bei der Personalabteilung angefragt und es wurde mir bestätigt, dass dieser bei der nächsten Gehaltsabrechnung berücksichtigt werde. Dies ist auch nach meinem Nachweis der Studienkosten und der Rückzahlungsbestätigung so eingetreten; allerdings musste ich den Zuschuss im Rahmen der Gehaltsabrechnung versteuern, sodass netto entsprechend wenig zum Ausgleich der Studiengebühren übrig bleibt.
Auf Rückfrage teilte mir die Personalabteilung Folgendes mit: „Wenn wir einen Betrag "netto" ausbezahlen, dann sind die tatsächlichen Kosten für uns erheblich höher, da wir die Steuern auf diesen Betrag abführen müssen.“
Nun meine Frage: Ist es nicht so, dass ein Unternehmen den Betrag steuerfrei auszahlen kann, solange dies mit dem Arbeitnehmer vertraglich vereinbart ist und der Studiengang im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht? Wieso konnte sonst mein vorheriger Arbeitgeber den Betrag steuerfrei auszahlen?
Welche Argumente kann man in dem Fall ggü. der Personalabteilung anbringen; es wurde nicht über eine Auszahlung brutto oder netto gesprochen.
Vielen Dank für Ihre kompetente Antwort!
22:15 Uhr
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Antwort unseres Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung sind Sie verpflichtet, den Nennbetrag des Weiterbildungszuschusses bei Fälligkeit (vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Vorarbeitgeber) zurückzuzahlen ...
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