Wechselkursgewinne USD-Euro
Gefragt am 10.02.201511:30 Uhr | Einsatz: € 55,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 2684 | Bewertung 1/5
Guten Tag
zunächst zu meiner Situation, ich bin Softwareentwickler, habe keine Angestellten bin tätig als Einzelunternehmer mit Gewerbeanmeldung, kein Kleinunternehmer mehr, aber erstelle meine Gewinermittlung noch mittels Einnahmen-Überschussrechnung.
Einige meiner Auslandskunden hatten meine Rechnungen Dezember 2014 auf ein E-wallet in USD bezahlt. (Das E-wallet ist sowas wie paypal, keine Zinsen, keine richtige Bank aber man kann auf ein Bankkonto von dort auszahlen lassen.)
Noch sind sämtliche genannten Beträge auf besagtem E-wallet in USD.
Meine Hauptfrage ist wie es sich in meiner Situation mit der Besteuerung von Wechselkursgewinnen seit dem Tag eines jeweiligen USD-Geldeingangs verhält und insbesondere was ich tun muss damit keine Besteuerung des Wechselkursgewinns anfällt. Dazu die folgenden konkreten Fragen:
1. Wenn ich das gesamte Guthaben vom USD e-wallet A) auf mein USD-Bankkonto B) (beide zinslos) überweise, kann ich dann in meinem Fall zu einem beliebigen Zeitpunkt auf Konto B den Währungstausch durchführen ohne steuerliche Konsequenzen oder muss ich dafür ein Jahr ab Zahlungseingang meiner Kunden warten, oder verhält es sich nochmal anders?
Bei klarer Steuerfreiheit der Wechselkursgewinne in meinem Fall haben sich die restlichen Fragen wohl erledigt. Was nach meinen bisherigen Recherchen dafür sprechen würde ist, dass ich das USD Guthaben nicht gekauft habe sondern es mir als Zahlung zugeflossen ist. Stichwort \\\\\\\\\\\\\\\"nicht angeschafft sondern zugeflossen\\\\\\\\\\\\\\\", nach einem älteren möglicherweise nicht mehr aktuellen Dokument von 2004. Aber einerseits bin ich kein Experte andererseits ist das Dokument nicht ganz aktuell und der beschriebene Fall ist auch nicht der exakt gleiche Sachverhalt:
\\\\\\\\\\\\\\\"...In der Zwischenzeit in der Fremdwährung angefallene Zinsen führen beim Umtausch nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da sie nicht angeschafft wurden, sondern zugeflossen sind. \\\\\\\\\\\\\\\"
aus \\\\\\\\\\\\\\\"Zweifelsfragen bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte\\\\\\\\\\\\\\\"
http://www.rws-verlag.de/hauptnavigation/volltexte.html?volltext=8cbd005a556ccd4211ce43f309bc0eac&jahr=2004&date_anchor=05112004
Auf das erwähnte Dokument selbst einzugehen ist aus meiner Sicht nicht nötig ich wollte es nur der vollständigkeit halber erwähnen wie ich auf eine mögliche Unterscheidung angeschafft/zugeflossen im Zushg. mit eventueller Steuerfreiheit komme.
2. Ich würde gerne einige zukünftige USD Zahlungen von Kunden direkt ohne zu warten in Euro tauschen, ohne eine Besteuerung auf Wechselkursgewinne bereits erhaltener Zahlungen auszulösen.
Falls es eine 1-Jahresfrist für mich gibt, würde dann folgendes funktionieren:
I) Überweisung des gesamten jetzigen USD Guthabens von E-wallet A -> USD-Konto B, Bank 1 (beide zinslos wie in 1.)
II) Eröffnung eines weiteren USD Kontos C (zinslos) bei einer anderen Bank 2
III) Überweisung zukünftiger Zahlungen direkt von A->C mit zeitnahem Umtausch bei Bank 2 ohne 1 Jahr zu warten.
Wären bei derartiger Trennung die **vorherigen** Beträge von A->B frei von einer Besteuerung auf Wechselkursgewinne?
Spielt bei den beiden Fragen der Status des Ewallets bzw. USD-Konto geschäftlich/privat irgendeine Rolle?
Hat eine Überweisung USD E-wallet -> USD Bankkonto irgendeine Auswirkung auf Fristen?
11:30 Uhr
Antwort von Ralph J. Schnaars (Frage zu Kapitalvermögen)
sehr geehrter Fragesteller,
aus Ihren Angaben ergibt sich, dass es sich bei den fraglichen USD-Beträgen
um Zahlungen von Kunden Ihres Unternehmens handelt.
Damit sind die Einnahmen bei Zufluss als betriebliche Einnahmen in der Buchhaltung zu erfassen.
Als Zufluss gilt hier der Zeitpunkt an dem Sie über das Geld verfügen können und zwar egal, ob es sich auf einem Währungskonto, dem E-wallet oder einem EUR-Konto befindet ...
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Kommentiert am 11.02.2015 11:26:31 Uhr
Sehr geehrter Fragesteller, weder Ihrer Frage, noch Ihrer Nachfarge ist zu entnehmen, dass Ihnen die Besteuerung der Fremdwährungsumsätze \"völlig klar\" ist. Die Antwort des Kollegen behandelt genau dieses Thema und erörtert es umfassend. Wenn Sie sie verständig, wohlwollend und genau lesen, werden Sie erfahren, dass ihre Frage am Thema vorbei vorbei führt, bzw. sich gar nicht stellt. Dafür kann der Kollege nichts! Die Nachfragefunktion dient der weiteren Erörterung, nicht agressiven Pöbeleien. Ich hoffe, ich konnte Sie beruhigen.