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Spekulationssteur

Gefragt am 02.08.2011
19:43 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3347

 

Im Dezember 2002 habe ich mit meine Frau für 125.000 Euro ein Einfamilienhaus auf einem 2149qm großem Grundstück gekauft. Der bezahlte Preis zwecks Abschreibung wurde an Finanzamt wie folgt aufgeteilt: 75.000 für das Haus und 50.000 für das Grundstück. Das Haus wurde noch anschließend renoviert so dass zum Schluss das Finanzamt 110.840 Euro für die Abschreibung als Herstellungskosten anerkannt hat. Das Haus wurde anschließend vermietet. 2008 hat die Gemeinde uns 1331qm für ein Neubaugebiet weggenommen und mit 39.930 Euro ausbezahlt. Im Einkommensteuer 2008, haben wir die Differenz zwischen gekauftem Preis von 30273 Euro und verkauften Preis von 30.00 Euro pro qm für die 1331 qm ein Spekulationsgewinn in Höhe von 8957 Euro versteuert. Seit dem Kauf der Immobilie haben wir insgesamt 23.651 Euro an AfA in Anspruch genommen. Beim Kauf der Immobilie haben wir für Notar, Grunderwerbssteuer und Amtsgerichtskosten insgesamt 7737 Euro bezahlt. Wir möchten das Haus jetzt innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren ohne Gewinn verkaufen. Das heißt, der Verkaufspreis inklusive den zuvor verkauften Teilgrundstück soll nicht höher sein als die Anschaffungskosten.
Meine Frage: Kann ich den Spekulationsgewinn von 8957 Euro den ich beim Verkauf des Teilgrundstückes 2008 versteuert habe vom Finanzamt zurückverlangen? Wenn ja dann wie? In meinen Augen ist das kein Gewinn mehr. Bitte um ein Rat. Danke.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 02.08.2011
19:43 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 03.08.2011 19:42 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3347

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das steuerrechtliche Ergebnis beeinflussen.

1. Gemäß Ihrer Angabe sind zwei Veräußerungsgeschäfte zu betrachten: Veräußerung Grund und Boden von 1331 qm in 2008 und eventuelle Veräußerung des verbleibenden Grundstücks in 2011 ...



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