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Grundstücksaufwendungen für Gebäude, die nicht zum Betriebsvermögen gehören

Gefragt am 23.09.2011
17:35 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4597 | Bewertung 5/5

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

da es sich um zwei Fragen handelt, die in den gleichen Kontext gehören, habe ich den Einsatz auf 50,00 EUR gesetzt.

wir (meine Lebensgefährtin und ich) sind Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (3 ETW). Eine der drei Wohnungen nutzt meine Lebensgefährtin für ihr Gewerbe und ihre selbständige Tätigkeit. Das Nachbargrundstück haben wir (beide je zur Häflte) erworben, um es im Rahmen der letztgenannten Tätigkeit für bestimmte Zwecke einzusetzen. Keine der Wohnungen und auch nicht das neue Grundstück sind Bestandteil des Betriebsvermögens.

1. Frage: Können Kosten, die zur Pflege des bestehenden Grundstücks entstehen (Gärtner) ganz oder zumindest anteilig als Betriebsaufwand abgesetzt werden?

2. Die für das neue Grundstück geplante Gartengestaltung zielt im Wesentlichen auf die Bedürfnisse der selbständigen Tätigkeit. Können diese Kosten ganz oder zumindest anteilig als Betriebsaufwand abgesetzt werden?

Sollten werde Informationen zur Beantwortung der Fragen erforderlich sein, gerne per Email.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 23.09.2011
17:35 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 23.09.2011 18:21 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4597 | Bewertung 5/5

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

1. Für Gewerbe und selbständige Tätigkeit genutzte ETW

Ich gehe davon aus, dass Ihre Lebensgefährtin die ETW ausschließlich für ihre gewerbliche und selbständige Tätigkeit nutzt und dass sie diese Räumlichkeit auch notwendiger Weise braucht ...



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