lebensunterhalt für Verstorbenen bestritten - als Schulden bei der Erbschaftssteuer anrechenbar?
Gefragt am 05.01.202223:28 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 839
Hallo,
ich habe meinen psychisch kranken Bruder jahrelang unterstützt, der in dem Haus gewohnt hat, dass wir zu gleichen teilen von unseren Eltern gerbt haben.
Unter anderem habe ich seinen Teil an den Kosten für das Haus weitgehend übernommen und Ausgaben für das tägliche Leben (Lebensmittel, Hygieneprodukte, Kleidung) geleistet.
Nach seinem plötzlichen Tod geht nun seine Haushälfte an mich und darauf wird Erbschaftssteuer fällig.
Kann ich die Ausgaben sozusagen als Schulden/Verbindlichkeit, die ich ihm leihweise vorgestreckt habe, vor der Besteueruzng vom Erbe abziehen?
Falls ja - muss ich alles konkret belegen?
Oder reicht es, eine eidesstadtliche Versicherung abzugeben?
Vielen Dank
23:28 Uhr
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Erbschaftssteuer)
Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen!
Zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen folgende Einschätzung geben.
Der Ansatz dieses "Vorschusses" als Nachlassverbindlichkeit setzt u.a. voraus, dass die Verbindlichkeiten des Erblassers rechtlich bestehen und - im Regelfall - den Erblasser im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet haben. Nach § 10 Abs. 3 ErbStG erlöschen Nachlassverbindlichkeiten nicht, sofern Sie mit einer Forderung des Erben korrespondieren (Konfusion) ...
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