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Berechnung der Erbschaftssteuer

Gefragt am 01.01.2010
22:07 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 6193 | Bewertung 5/5

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

es besteht folgender Sachverhalt:

Zum 01.01.2005 wurden seitens der Eheleute A den Söhnen B und C zwei Mietsobjekte gemeinschaftlich zu je 1/2 geschenkt. Die Objekte gehörten wiederum zu je 1/2 den Eheleuten. Die Eheleute haben sich an ihren 1/2 Anteilen an den übertragenen Grundbesitz jeweils den lebenlagen Nießbrauch vorbehalten. Bei Tod steht das Nießbrauchrecht an dessen 1/2 Anteil dem Überlebenden voll zu.
Die Berechtigten waren bei Schenkung (2005) 63 Jahre (Mann) und 61 Jahre (Frau) alt.
Der Wert der übertragenen Grundstücke betrug etwa 620.000 Euro, wobei auf das Objekt 1 ein Teilbetrag von rd. 240.000 Euro und auf das Objekt 2 ein Teilbetrag von rd. 380.000 Euro entfällt. Die Jahrswerte des Nießbrauchs wurde je Berechtigen mit 12.211,50 Euro für das Objekt 1 und je 16.234 Euro für das Objekt 2 angegeben.

Die Eheleute verfügen weiterhin über ein Barvermögen von jeweils rund 400.000 Euro; eine testamentarische Bestimmung ist bislang nicht erfolgt.

Bei einer Erbschaft werden die Schenkungen der letzten 10 Jahre bei der Ermittlung des Erbschaftswertes mit berücksichtigt.
Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich die Besonderheit, dass die Schenkung der o.g. Objekte vor dem 31.12.2008 erfolgte (alte Steuerfreibeträge) und eine Erbschaft jetzt bei gesetzlich neuen Freibeträgen erfolgen würde.

Meine Fragen:
1)Welche Erbschaftssteuerfreibeträge gelten? Gelten für die Schenkung die alten und für neu hinzukommende Erbbeträge die neuen Freibeträge? Würde in diesem Fall eine anteilige Erbschaftssteuerberechnung erfolgen?

2)Welche Kapitalwerte haben die Nießbrauchrechte und wie werden diese berechnet (bitte mit nachvollziehbaren Rechenweg und Quellenangaben)?

3)Wie wird in dem konkreten Fall der für die Erbschaftssteuer heranzuziehende Erbschaftswert berechnet (bitte mit nachvollziehbaren Rechenweg und Quellenangaben) und die Erbschaftssteuer ermittelt?

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 01.01.2010
22:07 Uhr
 Oliver Burchardt Oliver Burchardt Beantwortet am 01.01.2010
23:30 Uhr

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Beantwortet am 01.01.2010 23:30 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 6193 | Bewertung 5/5

Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Erbschaftssteuer)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die Beantwortung auf Basis der Sachverhaltsangaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Informationen kann die steuerrechtliche Würdigung beeinflussen.

Dies vorweggeschickt, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1.) Für eine nach dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform anfallende Erbschaft gelten die derzeit in § 16 ErbStG angegebenen Freibeträge (also das neue Recht). Die von Ihnen zitierte Regelung des § 14 ErbStG, nach der mehrere Erwerbe innerhalb der letzten 10 Jahre zusammengerechnet werden, berührt nicht die Höhe der anzuwendenden Freibeträge.

2.) Die Bewertung der Nießbräuche richtet sich nach § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG). Danach ist bei lebenslangem Nießbrauch der Jahreswerte mit einem Vervielfältiger zu multiplizieren, der sich aus einem Schreiben des Finanzministerium ergibt (derzeit BMF v. 20.1.2009, Az IV C 2 - 3104/09/1000; bitte beachten Sie, daß dieses Schreiben regelmäßig aktualisiert wird, sich die Vervielfältiger also jederzeit ändern können) ...



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