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Steuerbarkeit einer Wertausgleichszahlung für eine Erstaufforstung bei Grundbesitz im Privatvermögen

Gefragt am 01.08.2012
19:59 Uhr | Einsatz: € 70,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4055 | Bewertung 1.3/5

 

Sachverhalt: Grundstücke, welche sich im Privatvermögen befinden, werden im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme erstmalig nach entsprechender Genehmigung durch die Forstbehörde für eine Aufforstung zur Verfügung gestellt und so irreversibel in Forstland umgewandelt. Damit übernimmt der Grundstücksbesitzer vertraglich die gesetzliche Verpflichtung eines Dritten, der naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche schaffen muss. Eine Rückgängigmachung in Grünland/Acker ist nicht mehr zulässig bzw. falls doch genehmigt, muss wiederum eine Entschädigungszahlung an das Forstamt geleistet werden, mit welcher neue naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen geschaffen werden bzw. es müssen diese selber geschaffen werden.
Der Vertrag wird z.B. mit dem Forstamt geschlossen. Die Grundstückseigentümer erhält über das Forstamt u.a. einen Wertausgleich aus Ersatzgeldern, da der Forst bedeutend weniger wert ist als das Grünland/Ackerland vor der Erstaufforstung. Die Grundstücke bleiben im Eigentum des Wertausgleichsempfängers. Die Nutzungsmöglichkeiten sind im erheblichen Maße sehr stark eingeschränkt. Nach Ablauf der 10 bzw. 12 Jahre Vertragslaufzeit kann das Holz, wenn es nach 30 bis über 100 Jahren schlagreif ist, geerntet werden.
Innerhalb der z.B. 12-jährigen Vertragslaufzeit ist eine Holznutzung (Jungpflanzen) und andere Nutzungen praktisch kaum möglich. Die Aufforstung und Pflege des Jungbaumbestandes innerhalb der o. g. Zeit obliegt dem Grundstücksbesitzer und wird neben dem Wertausgleich gesondert vergütet bzw. üblicherweise direkt vom Forstamt übernommen und abgerechnet.
Andere naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (z. B. Biotope) können möglicherweise nach Ablauf einer längeren, z. B. 30-jährigen Vertragslaufzeit wieder rückgängig gemacht werden, Forst jedoch nicht.

Frage: Kann der ausgezahlte Wertausgleich, der den stark geminderten Wert der Grundstücke ausgleichen soll, beim Empfänger aufgrund der außerordentlich intensiven Eingriffstiefe und des sehr hohen Substanzwertverlustes als nicht steuerbare Entschädigungszahlung für einem veräußerungsähnlichen Vorgang (Charakter einer nicht steuerbaren Vermögensumschichtung) behandelt werden?
Welche Gesetzesstellen/Normenketten können diese Beurteilung belegen oder unterstützen?
Gibt es hierzu in der Rechtsprechung Urteile, die diese Beurteilung bekräftigen oder anhängige, offene Gerichtsverfahren?

Die Behandlung z.B. als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG würde aufgrund des Umstandes, dass eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung (von Grünland-/Acker- zu Forstlandbuchwert) im Privatvermögen nicht möglich ist, zu einem viel höherem Totalgewinn, damit zu einer einer vergleichsweise sehr hohen Einkomenbesteuerung und somit zu einer starken steuerlichen Ungleichbehandlung führen.
Außerdem wären die Einkünfte aufgrund des Zuflussprinzips voll im Jahr des Erhalt progressionserhöhend zu versteuern, da eine Aufteilung auf die (Vertrags-)Laufzeit offensichtlich nicht möglich ist !? Würden hier ggf. überhaupt Tarifvergünstigungen möglich sein?

Welche Lösungswege wären evlt. noch denkbar?

Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 01.08.2012
19:59 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 05.08.2012 20:02 Uhr | Einsatz: € 70,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4055 | Bewertung 1.3/5

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.

M.E. handelt es sich um Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft, die Sie durch die Aufforstung und weiteren Betrieb erzielen. Dazu gehören auch die Entschädigungszahlungen, mir ist nicht bekannt, dass diese steuerfrei gestellt sind.

Die Steuerpflicht begründet sich aus den § 13 ff ...



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