Kapitalertragssteuer
Gefragt am 10.01.201213:36 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3816
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt liegt vor:
In meinem Wertpapierdepot befinden sich BMW Nullkuponanleihen (WKN 480463). Diese Anleihen wurden im Jahr 2001 von anderen Depots auf dieses Depot übertragen.
Die persönlichen Anschaffungsdaten (Wert- und Zeitpunkt der Anleihen) sind nicht gespeichert. Die Anleihe zahlt in fünf gleichen Teilen, jeweils am 21.04 von 2008 bis 2012 je 96,931% zurück (= 18,582% Kapitalrückzahlung plus 78,349% Kapitalzuwachs).
Im April 2010 wurde der Auszahlungsbetrag von der Depotbank mit der Kapitalersatzbemessungsgrundlage (30%, §43a Abs. 2 EStG) besteuert. Im Juli 2011 wurde diese Besteuerung storniert und anschließend 78,349% des Auszahlungsbetrags nach §20 EStG und 18,582% nach $43a EStG besteuert.
Im Dezember 2011 wurde der komplette Auszahlungsbetrag vom April 2009, damals nach der Ersatzbemessungsgrundlage besteuert, nochmals zusätzlich 78,349% der Auszahlung nach §20 EStG und 18,582% der Auszahlung nach $43a EStG besteuert.
Meine Fragen:
1. Ist das Vorgehen der Bank gesetzlich korrekt, den kompletten Auszahlungsbetrag zu besteuern, anstelle die Kapitalersatzbemessungsgrundlage anzuwenden, da mein tatsächlicher Kapitalertrag der Bank aufgrund der fehlenden Anschaffungsdaten nicht bekannt ist?
2. Ist die im Dezember 2011 für April 2009 erfolgte Mehrfachbesteuerung zulässig?
3. Sollte ich einfachheitshalber die bisher geleisteten Steuerzahlungen mit Altverlusten nach §23 EStG verrechnen, da die Bank nicht bereit ist ihr Vorgehen zu ändern?
Mit freundlichen Grüßen
13:36 Uhr
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Antwort unseres Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Zu 1)
Die Auszahlung der Anleihe konnte, vorbehaltlich einer vollständiger Überprüfung der notwendigen Unterlagen, so konstruiert sein, dass die Kapitalrückzahlung in den Anwendungsbereich von § 20 Abs. 2 S. 2 EStG (einer Veräußerung gleichgestellte Rückzahlung) und der Kapitalzuwachs in den Anwendungsbereich von § 20 Abs ...
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