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Erhaltungsaufwand Arbeitszimmer

Gefragt am 04.09.2011
22:25 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5001

 

Wir werden das Reihenmittelhaus, das wir seit drei Jahren vom derzeitigen Eigentümer mieten, nächste Woche käuflich erwerben.
In den kommenden 3 Jahren möchten wir durch den Austausch der 40 Jahre alten Fenster, der Heizung, evtl. Dämmung (kein Standardsprung, keine Erweiterung) die 15% Grenze der Anschaffungskosten in voller Höhe ausschöpfen, d.h. diese energetischen Maßnahmen nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten sondern als unmittelbaren abziehbaren Erhaltungsaufwand anrechnen lassen, da ich als freiberufliche Dozentin Erhaltungsaufwendung für mein Arbeitszimmer anteilig abschreiben kann.

Frage 1
Kann man, wenn man eine der o.g. Erhaltungsaufwandmaßnahmen (Fenster) innerhalb eines Jahres durchführt, diese (anteilig für das Arbeitszimmer) über 2-5 Jahre abschreiben (wie bei Vermietungen) oder muss der Arbeitszimmeranteil im gleichen Jahr in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden?

Frage 2

Die dringendste Reparaturmaßnahme ist die Trockenlegung des Kellers. Ein Angebot einer Firma dafür liegt uns bereits vor. Wir möchten vermeiden, dass die Kosten für die Trockenlegung zu den 15% zählen und wollen daher einen Satz in den Kaufvertrag aufnehmen, der besagt, dass der Verkäufer/Vermieter diese Reparatur noch übernimmt. Wir würden den Kaufpreis um die (aufgerundete) Summe des vorliegenden Kostenvoranschlags erhöhen. Die Trockenlegung soll noch in diesem Monat, nach dem Notartermin, aber vor Entrichtung des Kaufpreises oder der Eintragung in das Grundbuch stattfinden. Die Miete zahlen wir noch bis November.
Wie gestaltet man diese Sache am besten im Kaufvertrag? Ist das im Prinzip überhaupt möglich oder läuft der jetzige Eigentümer/Vermieter Gefahr, dass er die Renovierungskosten nicht als Werbungskosten absetzen kann? (zu zeitnah zur Veräußerung)

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 04.09.2011
22:25 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 04.09.2011 23:09 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5001

Antwort unseres Experten

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Zu Frage 1

Um diese Frage zu beantworten, muss zunächst festgestellt werden, ob es um Ihr häusliches Arbeitszimmer oder Ihre häusliche Betriebsstätte handelt. Ihrer Angabe zufolge gehe ich davon aus, dass Ihnen neben diesem Arbeitszimmer keine andere Arbeitsstätte zur Verfügung steht. Es spricht daher, dass eine häusliche Arbeitsstätte vorliegt ...



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