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Übergangszuschuss

Gefragt am 03.05.2022
10:12 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 922 | Bewertung 5/5

 

Guten Tag Herr Thomas,
seit 1.2.2019 erhalte ich eine Betriebsrente über EUR 213,18. (Summe 2019: EUR 2.346,00)
Außerdem habe ich von Feb2019- Juli2019 einen Übergangszuschuss TA von 6 mal EUR 2.097,38 erhalten.
In der Steuerklärung 2019 habe ich den Übergangszuschuss als Einkommensersatzleistung die dem Progressionsvorbehalt unterliegen in Zeile 38 EUR 12.584,00 eingetragen. War dies richtig?
Das Finanzamt hat wie folgt abgerechnet:
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit Bruttoarbeitslohn EUR 14.930,00
Ab Freibeträge für Versorgungsbeträge EUR 1.573,00
Ab Werbungskosten zu Versorgungsbezügen EUR 102,00
Ab Arbeitnehmer-Pauschbetrag EUR 1,00
Einkünfte: EUR 13.254,00
Ist die Berechnung des Finanzamtes richtig gewesen?
Mit freundl. Gruß
Manfred Ulrich

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 03.05.2022
10:12 Uhr
Steuerberater Bernd Thomas Steuerberater Bernd Thomas Beantwortet am 03.05.2022
13:35 Uhr

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Beantwortet am 03.05.2022 13:35 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 922 | Bewertung 5/5

Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Herr Ulrich,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Der Übergangszuschuss als Leistung der betrieblichen Altersverorgung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, sondern ist regulär zu besteuern. Bei Zahlung durch den Arbeitgeber, ohne dass die Anwartschaft darauf durch eigene Beitragszahlung erworben worden ist, ist somit Gegenleistung für frühere erbrachte Arbeitsleistung und als Versorgungsbezug zu besteuern ...



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