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Absetzbarkeit der vom AL-Geld einbehaltenen Sozialversicherungspauschale

Gefragt am 26.07.2011
22:23 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4318

 

Unter dieser Adresse "Frag-eine.com" war aus einer Beantwortung zu einer gleichen Frage von einem Steuerberater zu entnehmen, dass "Die einbehaltene Sozialversicherung wird auf der Leistungsbescheinigung fürs Finanzamt gesondert ausgewiesen und kann im Wege der Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden".
Mein Hintergrund:
Ich habe im Jahr 2010 eine höhere Abfindung erhalten, wofür keine Sozialabgaben abgeführt wurden, ansonsten monatlich Versorgungsbezüge bekommen, für die nur geringfügige Sozialausgaben gezahlt wurden und schlißlich noch AL-Geld erhalten.
Jetzt bei der Einkommensteuererklärung für 2010 liege ich mit der Zwischensumme aller von mir nachweisbaren Vorsorgeaufwendungen noch weit unter der möglichen Höchstgrenze, weshalb ich meine Summe möglichst mit den Sozialaufwendungen, die vom Arbeitslosengeld abgeführt worden sind, "aufstocken" möchte.
Meine Fragen:
a)Welches Bestätigungsformular muß ich bei welcher Stelle der Agentur für Arbeit anfordern, aus der die von der Agentur im Jahr 2010 abgeführten Vorsorgeaufwendungen detailliert (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) hervorgehen ? Weder der "Leistungsnachweis für 2010" (hier ist nur die Summe der netto an mich AL ausgezahlten Beträge), noch der "Bewilligungsbescheid" gibt eine Aufschlüsselung nach einzelnen Vorsorgepositionen her.

b)In welche Zeilen der "Anlage Vorsorgeaufwand" müssen die einzelnen Positionen eingetragen werden ?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 26.07.2011
22:23 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
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Beantwortet am 26.07.2011 23:09 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4318

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Zu Frage a)
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