Abschreibung und Entnahme eines Dienstfahrzeugs aus Kleingewerbe ins Privatvermögen
Gefragt am 20.03.202212:39 Uhr | Einsatz: € 49,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 737 | Bewertung 5/5
Ich habe im August 2020 ein Fahrzeug (Bauhjahr 2015) für die ausschließlich betriebliche Nutzung gekauft und es ins Betriebsvermögen meines Nebengewerbes (Kleinunternehmer) genommen.
Kaufpreis: 26.900 Euro (Brutto)
In der Einkommenssteuererklärung 2020 wurden neben der Sonderabschreibung (20%) anteilig (für 5 Monate) für die Abschreibungsdauer von 6 Jahren eine Summe von 7.248 Euro abgeschrieben.
Ich hatte eine Abschreibungsdauer in 2020 von 6 Jahren gewählt.
1. Frage:
Kann ich für die Abschreibung in der Einkommenssteuer für 2021 auf eine Abschreibungsdauer von 3 Jahren wechseln?
Falls ja, könnte ich rechnerisch für 2021: 8.967 Euro geltend machen oder?
Schließlich ist das Auto Baujahr 2015.
Das Betriebsauto möchte ich ggf. aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen entnehmen.
2. Frage:
Wichtig: Wann muss ich die Entnahme anzeigen? Muss ich das im Rahmen meiner jährlichen Einkommenssteuererkläung anzeigen, sprich: Wenn ich für April 2022 die Entnahme vornehme, melde ich das nächstes Jahr im Rahmen meiner Einkommenssteuererklärung von 2022 an?
Wie wird das angezeigt und dokumentiert?
Benötige ich z.B. einen Kaufvertrag, wenn ich das Auto an mich selbst verkaufe?
Wie lange muss ich das Auto im Privatvermögen halten, um dieses steuerfrei an mich selbst oder einen Käufer veräußern zu können?
Welche steurlichen Kosten kommen auf mich zu? Nach Schätzungen von „wirkaufendeinauto.de“ hat das Auto einen Wert von 15.048 Euro (Schaden).
12:39 Uhr
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Hallo und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Zu Ihren Fragen möchte ich Ihnen folgende Rückmeldung geben.
Die Reduzierung der Nutzungsdauer ist nicht ohne weiteres möglich. Eine Änderung/Reduzierung müsste dann nachgewiesen werden, weil es grundsätzlich den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gibt. Sie müssten im Zweifel, sofern noch möglich, dann das Jahr 2020 noch korrigieren. Das wäre z.B. möglich, wenn der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht.
Zu Frage 2:
Die Entnahme ist grundsätzlich dann buchhalterisch zu erfassen, wenn diese erfolgt ist. Entnehmen Sie das Fahrzeug zum Jahresende, wäre also eine Erfassung mit Ablauf des Dezembers notwendig ...
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