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Fünftelungsregelung

Gefragt am 21.08.2014
10:29 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3219

 

Es besteht Einigkeit, dass mein bestehendes Arbeitsverhältnis aufgrund betriebsbedingter Kündigung zum 31.12.2015 enden soll. Hierzu wird es eine Kündigung und eine Beendigungsvereinbarung (über das Arbeitsgericht verhandelt) geben.
Für den verbleibenden Zeitraum bis zum 31.12.2015 wird die Arbeitzeit einvernehmlich gekürzt.

Dadurch ergibt sich folgende Gehaltssituation:

a) Gehalt 2014: 150.000 €
b) voraussichtliches Gehalt 2015: 70.000 €
c) Abfindungszahlung 2016: 120.000 €. Möglicherweise gibt es im Jahr 2016 einen Gründerzuschuss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (ca. 15.000€)

Weitere Einkunftsarten sind auch in 2016 nicht zu erwarten.

Es bestehen folgende Fragen.

1. Greift die Fünftelungsregelung in 2016?
2. Bleibt bei der Ermittlung der Steuer aus der Fünftelungsregelung der Gründerzuschuss unberücksichtigt?
3. Ist es unschädlich, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2015 endet, die Abfindung aber erst im Januar 2016 gezahlt wird.
4. Das Gehalt für 2014 wird höher sein als die Abfindung in 2016. Da nach meiner Information aber nur das Gehalt von 2015 bei der Zusammenballung von Einkünften ein Rolle spielt, wenn es um die Abfindung in 2016 geht, sollte dies unschädlich sein. Ist diese Vermutung richtig?

Weitere Einkunftsarten gibt es nicht.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 21.08.2014
10:29 Uhr
 Ralph J. Schnaars Ralph J. Schnaars Beantwortet am 21.08.2014
10:56 Uhr

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Beantwortet am 21.08.2014 10:56 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3219

Antwort von Ralph J. Schnaars (Frage zu Abfindung)


sehr geehrter Fragesteller,

die Beantwortung ist ganz einfach.

4 mal JA.

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