1/5 Regelung
Gefragt am 28.01.201012:15 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 7121 | Bewertung 5/5
Sehr geehrter Steuerberater,
Meine Fa. hat mir einen Aufhebungsvertrag per 31.12.2010 angeboten.
Das bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist auf Veranlassung des AG aus betrieblichen Gründen beendet.
Als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gem §§9 KSchG würde ich eine Abfindung in Höhe von € 124.910,- € erhalten.
Mein Jahresarbeitslohn (2009) beträgt:
~ € 56.400,- (wird sich in 2010 nicht wesentlich erhöhen)
Die Abfindung würde per 01.02.2011 ausbezahlt.
Es besteht die Möglichkeit mir diese in bis zu 6 Tranchen (pro Jahr eine) ausbezahlen zu lassen.
Ich würde in 2011 vorraussichtlich keinen Arbeitslohn erhalten, ggf. ALG
Nun meine Fragen an Sie:
1.Muss/Kann mein AG die 1/5 Regelung anwenden? obwohl ich die Abfindung erst 2011 erhalte? im Falle dass ich mir den Abfindungsbetrag in einem Betrag ausbezahlen lasse.
2.Was muss ich 2011 hinsichtlich der Steuer und des ggf.zu erwartenden ALG ca. € 17.280 jährlich bedenken? Muss ich dann mit einer Steuernachzahlung rechnen?
3.Wird die Agentur f.A. die Abfindung auf das ALG anrechnen?
4.Die Ermittlung der Steuerabzugsbeträge (Abfindung = sonstiger Bezug) wird mein AG den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn 2011 unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle vornehmen. Da die Auszahlung 01.02.11 stattfinden würde, wird er den vors.Arbeitslohn anhand einer Hochrechnung mit dem zuletzt bezogenen Gehalt 2010 vornehmen. Kann man dies vermeiden?
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, für die Beantwortung meiner Fragen. Es stehen zwar bereits ähnlich gelagerte Fälle im Thread, trotzdem möchte ich sicher gehen, da es sich hier auch um "ältere" Fälle handelt.
vielen Dank für die Mühen
mit freundlichen Grüssen
12:15 Uhr
Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Abfindung)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Vorweg: Sie müssen sich unbedingt detailliert beraten lassen. Dies ist nur nach Einsicht in die Unterlagen möglich:
Frage 1
Wenn die Abfindung die entgehenden Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis übersteigt, was auf Grund Ihrer Angaben der Fall sein dürfte, dann wird die Fünftelregelung zur Anwendung kommen ...
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