Rechtsanspruch gegenüber bereits aufgelösten Firmen
Gefragt am 16.06.200913:15 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5520 | Bewertung 5/5
Hallo,
gibt es gegenüber bereits aufgelösten Firmen einen Rechtsanspruch?
Bsp ein Autohaus wird aufgelöst und durch eine neue eigenständige Firma ersetzt. Betrieb wird 1 zu 1 übernommen jedoch neuer Inhaber und neuer Firmenname.
Frühere Firma war eine GmbH und Co KG. Junior wollte den Betrieb nicht weiter führen. Also keine Insolvenz. Es handelt sich um eine BMW Vertragswerkstatt und ist jetzt ebenfalls wieder eine unter neuen Namen und Inhaber.
Zum Sachverhalt. Beim Auto wurde vor dem Kauf der Kotflügel auf Grund von Rost neulackiert. Dies wurde auch im Kaufvertrag festgehalten. Man versicherte mir ich hätte dies bzgl keine Probleme. Auto bleibt 4-5Jahre rostfrei, bei guter Pflege sogar länger. (Dies ist ebenfalls rechtkräftig oder? Kaufverträge müssen ja nicht schriftlich sein) Jedoch trat jetzt nach 1 1/2 Jahren genau an dieser Stelle wieder Rost hervor. Liegt hier vll sogar ein versteckter Mangel vor? Ich konnte ja nicht sehen ob unter dem Lack noch Rost war, der sich in laufe der Zeit ausbreitet. Ich gehe davon aus, dass der Mangel lediglich optisch behoben worden ist, damit das Auto verkauft werden kann.
Welche Ansprüche kann ich hier geltend machen oder habe ich vll gar keine Möglichkeiten, da es diese Firma so nicht mehr gibt?
Autokauf war Jan 2008. Gebrauchwagenkauf. Agbs werden Sachmängelansprüche auf 1 Jahr beschränkt.
Vielen Dank.
13:15 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Vertragsrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zunächst ist festzuhalten, dass es sic hin Ihrem Fall um Gewährleistungsansprüche handelt, die nach Ihrer Schilderung noch nicht verjährt sind.
Die von Ihnen beschriebene AGB-mäßiger Beschränkung der Verjährung in Bezug auf Gewährleistungsansprüche ist grundsätzlich zulässig.
Die Verjährungsfrist beträgt daher für Mängelgewährleistungsansprüche ein Jahr.
Diese Verjährungsfrist beginnt gem. § 438 Abs.2 BGB mit der Ablieferung der Sache, also des gebrauchten Kfz. Da dies nach Ihrer Schilderung im Januar 2008 der Fall war, sind Gewährleistungsansprüche zum jetzigen Zeitpunkt leider schon verjährt.
Anders würde es nur dann aussehen, wenn der Verkäufer den Mandel arglistig verschwiegen hätte, also insbesondere verschwiegen hat, dass unter dem Lack noch Rost war (dies ist im Endeffekt eine Beweisfrage) ...
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