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Kauf über Internet

Gefragt am 20.07.2009
19:04 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3466

 

ich habe am 21.05.2009 Ware über Internet bei der Fa. Maxis Babywelt bestellt. Ich habe gewartet, aber die Ware kam nicht, auch keine Rechnung oder Mahnung. Am 17.06.2009 bekam ich dann von einer Inkassogesellschaft (mediafinanz) die Aufforderung den Warenwert in Höhe von 60,89 € zuzüglich Rund 60,- € Gebühren unverzüglich zu zahlen. Daraufhin rief ich dort an und man teilte mir mit, dass ich die Ware mit Vorkasse bestellt habe und meiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 13.07.2009 droht mir das Inkassounternehmen nun den gerichtlichen Mahnbescheid an. Ich habe keine Ware erhalten und bin mir auch nicht bewußt, Vorkasse gewählt zu haben. Ich bestelle häufiger und kaufe dann in der Regel auf Rechnung. So war ich auch diesmal der Meinung. Die AGBs von der Firma Maxis Babywelt sind online nicht einsehbar, da bekomme ich eine Fehlermeldung. Meine Frage, muss ich zahlen??? In den erhobenen Gebühren sind auch Mahnkosten der Firma enthalten, mich hat jedoch niemand angemahnt.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 20.07.2009
19:04 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 20.07.2009
19:24 Uhr

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Beantwortet am 20.07.2009 19:24 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3466

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Vertragsrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,

Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Fraglich ist, ob Sie überhaupt in Verzug sind. Wenn Sie bislang keine Rechnung erhalten haben, sind Sie auch nicht in Verzug (es sei denn sie haben den Vertrag nicht als Verbraucher mit der Fa. Maxis Babywelt abgeschlossen, wovon ich nach Ihrer Schilderung zunächst nicht ausgehe).

Dies ist in § 286 Abs. III S.1 BGB geregelt, der wie folgt lautet:

“ Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet;…………………… ...



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