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Ergänzung von Anuitätsdarlehen

Gefragt am 15.08.2009
21:49 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3799

 

Kann die Bank nach Vertragsschluß noch Ergänzungen uns senden?
Kann die Bank in ihren Bedingungen festlegen daß sie das Darlehen weitergeben kann an Dritten?
Wenn wir damit nicht einverstanden sind können wir eine Nachbesserung verlangen so daß eine Weitergabe nur mit unseren Einverständnis möglich ist?
Welche Wirkung kann eine solche schriftliche Ergänzung von uns
auf dem Vertrag haben?
Die Zinsbindug war bis 18.07.09. Die Bank hat ein Darl-Rückzahlungstermin von 1 Monat uns vorgeschrieben.
Wie wirkt das jetzt aus wenn wir das neue Darlehen am 24.07.09 unterschrieben haben ?
Darlehenauszahlungstermin ist der 30.08.09

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 15.08.2009
21:49 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 15.08.2009
22:15 Uhr

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Beantwortet am 15.08.2009 22:15 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3799

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Vertragsrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihrer Frage gerne wie folgt Stellung nehmen:

Zu 1.) Kann die Bank nach Vertragsschluß noch Ergänzungen uns senden?

Grundsätzlich kann die Bank Ihnen nach Vertragsschluß nur dann Ergänzungen senden, wenn in dem von Ihnen geschlossenen Darlehensvertrag hierauf Bezug genommen worden ist.

Ansonsten darf Ihnen die Bank nur dann Ergänzungen schicken, wenn diese nicht gravierend sind. Insoweit hat nämlich die Bank gem. § 315 b BGB ein einseitiges Leistungsbestimmungerecht, welches sie allerdings nur nach sog. billigem Ermessen ausüben darf. Ob dies der Fall ist, ist eine Einzelfallfrage.

Bei der Regelung, dass das Darlehen an Dritte weitergegeben werden darf, handelt es sich aber um eine solche , die ausdrücklich im Vertrag bestimmt sein muss. Die Bank kann eine solche Bestimmung also nicht ohne Ihr Einverständnis nachträglich im Rahmen einer Ergänzung treffen ...



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