Zurückerlangen der Charakterlichen Eignug
Gefragt am 13.11.200910:43 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4584 | Bewertung 4/5
Meine Frage :
Kann man die Charakterliche Eignung für den Polizeidienst zurückerlangen?
Ich war vor zwei Jahren für die Ausbildung bei der Polizei Berlin vorgesehen. Bin aber durch Dumheit in eine Schlägerei verwickelt worden, in der ich mich lediglich verteidigt habe. Das Verfahren Verfahren wurde gegen Auflage und Geringfühgigkeit eingestellt. Jetzt sagt mir die Einstellungsbehörde, das ich aufgrund dieser Gewalttat Charakterlich nicht geeignet bin,verjährt diese Nichteignung irgendwan, wenn man sich nichts zuschulden kommen lässt oder ist es dann Auslegungssache der Behörde?
Im Vorraus vielen Dank für die Beantwortung
10:43 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Strafrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung waren Sie lediglich in einer Verteidigungssituation, sodass die Einstellung gem. § 153 a Strafprozessordnung gegen Auflage meines Erachtens nicht die korrekte Entscheidung war.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie in Notwehr gem. § 32 StGB gehandelt, sodass ein Freispruch hätte ergehen müssen. Gegen den Beschluss nach § 153 a StPO hätten Sie Beschwerde einlegen können, diese Frist scheint aber nach Ihrer Sachverhaltsschilderung längst abgelaufen zu sein, sodass diese Entscheidung im Endeffekt aktuell nicht mehr anfechtbar ist.
Eine gesetzliche Verjährungsfrist in Bezug auf die Wiedererlangung der charakterlichen Eignung gibt es nicht ...
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