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Sachbeschädigung

Gefragt am 14.11.2011
14:38 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4365

 

MEIN SOHN 16 jahre alt wurde am 11.11.11 um 20.00 von der Polizei überprüft und verwarnt, weil er mit einer Gruppe Jugendlicher unter Alkoholeinfluß rumpöpelte.

Als er mit seinem Freund um 21.00 Uhr nach Hause ging, wurden sie wieder von der Polizei gestoppt und liefen ängstlich weg. Meinen Sohn hat die Polizei eingefangen und ziemlich rüde (Arm verdreht Oberkörper auf Motorhaube geknallt)behandelt.
Er hatte 0.7 = 1.5 Promille Alkohol.

Ihm wird von der Polizei
vorgeworfen mit 3 Jugendlichen in Karnevalkleidung ein Bushäuschen mit Stöcken und Steinen zerstören zu wollen.

Es gibt angeblich 7 Zeugen ????? Mein Sohn hat niemanden gesehen.
Das Bushäuschen ist ok.
Laut Zeugen waren sie zu viert, mein Sohn schwört das nur er und sein Freund auf dem Nachhauseweg waren.

Was kann im blühen und wie soll ich mich verhalten???

Die genauen Informationen habe ich mit am Samstag bei der
Polizei geholt.

Lieben Gruß und schnelle Antwort

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 14.11.2011
14:38 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 14.11.2011
14:55 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 14.11.2011 14:55 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4365

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Strafrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Eine Straftat würde hier nur dann vorliegen, wenn Ihr Sohn tatsächlich an einer Straftat nachweisbar beteiligt gewesen ist.

Sofern Ihr Sohn zusammen mit den anderen Jugendlichen das Häuschen beschädigt hat ( hierzu genügen grundsätzlich auch Kratzer im Lack oder in der Plastikscheibe etc.),würde eine strafbare Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB vorliegen.

Da im Strafrecht der Grundsatz „in dubio pro reo“ ( im Zweifel für den Angeklagten) gilt, müsste man Ihrem Sohn die konkrete Handlung schon nachweisen können.

Da Ihr Sohn aber noch minderjährig ist,wäre Jugendstrafrecht anwendbar, so dass er voraussichtlich nicht viel an Strafe zu erwarten hätte, falls sich der Vorfall nachweisen lassen würde ...



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