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Lohnsteuerjahresausgleich-Unterhalt absetzen §33a EStG

Gefragt am 06.06.2011
19:20 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4876 | Bewertung 5/5

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Vater ist in einem Pflegeheim untergebracht. Um die Kosten der Unterbringung zu decken, wird die Rente vom Sozialamt eingezogen und meinem Vater ein Taschengeld von 96,-€ gewährt. Da noch ein Restbetrag zur Deckung der Heimkosten offen ist, werde ich zu Unterhaltszahlungen herangezogen. In meinem Lohnsteuerjahresausgleich für 2010 habe ich die Unterhaltskosten für meinen Vater angegeben. Diese wurden jedoch nicht berücksichtigt, da mein Vater eine Rente von 960.-€ erhält. Als Grund wurde §33a Abs.1 Satz 1 i. V. m. 5 (EStG) angegeben. (Satz 1: Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Satz 5: Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen
Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel
erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch die in § 32 Absatz 4 Satz 4 genannten.)

Darf die Rente in diesem Fall als Bezüge angesehen und zur Minderung der ermittelten Beträge nach Satz 1 verwendet werden, wo doch fast alles vom Sozialamt eingezogen wird?
Ist die Argumentation des Finanzamts richtig? Gibt es einen Weg, um die Unterhaltszahlungen dennoch im Lohnsteuerjahresausgleich abzusetzen?

Vielen Dank im Voraus,
Stefan

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 06.06.2011
19:20 Uhr
 Tobias Rösemeier Tobias Rösemeier Beantwortet am 06.06.2011
20:23 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 06.06.2011 20:23 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4876 | Bewertung 5/5

Antwort von Tobias Rösemeier (Frage zu Steuerrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung im Sinne einer ersten rechtlichen Orientierung wie folgt:

Die Rechtsauffassung des Finanzamtes ist leider richtig.

Die Absetzbarkeit des geleisteten Unterhalts setzt insbesondere voraus, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist, also, dass Ihr Vater über kein Einkommen über 8.004 € verfügt.

Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits 2006 in einem Verfahren eingehend mit den Voraussetzungen des § 33a befasst. Es handelt sich um folgende Entscheidung: BFH III R 26/05 ...



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