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Umzug Hartz4

Gefragt am 09.09.2010
09:30 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4508

 

ich bin eine alleinerziehende hartz4 empfängerin.nun möchte ich umziehen aber die arge hat dieses abgelehnt mit der begründung:der umzug wäre nicht notwendig.nun meine frage:kann ich auch ohne genehmigung der arge umziehen?
denn die arge hat keinerlei mehrkosten..keine mietsicherheit und keine umzugskosten.und die neue wohnung ist angemessen von den kosten(309)und kostet genau soviel wie die alte.was kann ich nun tun?habe ja auch schon gekündigt und meine alte wohnung ist auch schon wieder zum 1.10 vermitet

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 09.09.2010
09:30 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 09.09.2010
09:40 Uhr

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Beantwortet am 09.09.2010 09:40 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4508

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Sozialrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach § 22 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) soll der Leistungsempfänger bevor er umzieht eine Genehmigung der zuständigen Leistungsbehörde einholen. Das heißt also und das ist auch ganz besonders wichtig, vor dem Umzug ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die neue Wohnung gestellt werden muss.

Im Rahmen der vorgenannten Norm heißt das „Zusicherung.“ Die ARGE bzw. das JobCenter müssen die Übernahme der Kosten für die neue Wohnung vorher zusichern.

Der Antrag dafür ist am aktuellen Wohnort bei der aktuell zuständigen Leistungsbehörde zu stellen und nicht schon am neuen Wohnort.

Ob die Leistungsbehörde dem Antrag zustimmen muss, hängt davon ab, ob der Umzug erforderlich ist und ob die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind. Bei dieser Entscheidung soll die Leistungsbehörde auch die Leistungsbehörde am begehrten Wohnort um Mithilfe ersuchen.

Diese beiden Positionen „erforderlich“ und „angemessen“ sorgen immer wieder für Streitigkeiten. Oft klafft eine riesige Lücke zwischen den Vorstellungen der Leistungsempfänger und der Leistungsbehörde, ob der Umzug erforderlich und die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind ...



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