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Zwangsvollstreckung

Gefragt am 27.09.2009
13:34 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3864

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Vom Arbeitsgericht war eine Güteverhandlung angesetzt worden, bei der es leider, wegen Abwesenheit des Beklagten, zu einem Versäumnisurteil kam. Das Versäumnisurteil war ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Innerhalb der Notfrist von einer Woche nach Zustellung des Urteils wurde ein Einspruch eingelegt. Die Hauptverhandlung ist für Anfang 2010 angesetzt. Der Anwalt des Klägers hat aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt und eine Kontenpfändung durchgeführt.

Meine Frage lautet: Gibt es außer dem Antrag auf Kontenfreigabe nach § 850k ZPO und einer Umleitung der monatlichen Lohnzahlungen auf ein anderes Bankkonto noch eine rechtliche Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung bzw. die vorläufige Vollstreckbarkeit aufzuheben?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 27.09.2009
13:34 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 27.09.2009
13:54 Uhr

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Beantwortet am 27.09.2009 13:54 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3864

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Der von Ihnen angesprochene Antrag nach § 850 k ZPO sollte auf jeden Fall schnellstmöglich bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht (Gerichts, welches den Vollstreckungstitel erlassen hat) beantragt werden.

Es besteht in Ihrem Fall grundsätzlich die Möglichkeit, im Allgemeinen gegen die Zwangsvollstreckung als solches Vorgehen. In diesem Zusammenhang könnte beim zuständigen Vollstreckungsgericht ein Härtefallantrag nach § 765a ZPO gestellt werden, einen Versuch ist es jedenfalls wert ...



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