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Widerspruch gegen Zensur einer studienbegleitenden Prüfung

Gefragt am 25.06.2010
15:53 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4030

 

Hallo,

mein Sohn studiert an einer Fernuni. Er hat Ende April eine Bescheinigung bekommen, dass er eine studienbegeleitendePrüfung mit ausreichend bestanden habe. Er versuchte per Mail Kontakt aufzunehmen, um zu fragen, ob er Einsicht in seine Arbeit bekommen könne. Es kam keine Antwort. Dann haben wir fristgerecht Widerspruch eingelegt, mit der Begründung, dass die Notengebung nicht nachvollziehbar sei. Auf einmal meldete sich die Sachbearbeiterin meines Sohnes und behauptete keine Email bekommen zu haben. Er könne aber nach Terminvereinbarung Einsicht in die Arbeit bekommen. Ein Termin wurde vereinbart, mein Sohn fuhr hin und konnte seine Arbeit sehen, durft diese aber nicht kopieren. Anhand der Korrekturen war keine Punktverteilung erkennbar. Er schrieb sich die wichtigsten Fragen ab. Er bat darum, dass ihm die Bewertung erklärt wurde. Dafür sollte er einen telefonischen Termin ausmachen. Das Gespräch fand am Termin statt.

Folgendes wurde geäußert:

Die Sachbearbeiterin habe ihm sowieso eine schlechtere Note gegeben. Das Ganze sei zu oberflächlich. Die Frage, was denn bei den einzelnen Aufgaben fehle, konnte in keinem Fall beantwortet werden. Die Frage nach einem Schema zur Punkteverteilung oder einem Erwartunghorizont wurde dermaßen beantwortet, dass diesen sich die Stundenten selbst denken müssten. Mal sagte sie zu der einen Aufgabe, da könnte man ein paarPunkte mehr geben, bei anderen Aufgaben hätte sie weniger gegeben.
Überhaupt sei der Widerspruch nicht gültig, da er unbegründet sei.
Mein Sohn hat dann das Gespräch ergebnislos abgebrochen. Das war am 14. Juni. Nach meiner Meinung ist der Widerspruch noch immer gültig. Es muss doch erst einmal einen weiteren schriftlichen Bescheid oder so etwas geben.

Wir wollen das nicht auf sich beruhen lassen, denn das hört sich alles sehr nach Ausrede an. Was können wir noch tun bzw. was sollten wir als nächstes tun?

Danke

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.06.2010
15:53 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 25.06.2010
16:15 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 25.06.2010 16:15 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4030

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Fernuni muss über den Widerspruch schriftlich entscheiden.

Wenn dies nicht innerhalb von 3 Monaten ab Einlegung des Widerspruchs getan wird, dann können Sie auf Abänderung der Zensur klagen.

Wenn die Fernuni den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat, dürfte das Verwaltungsgericht zuständig sein ...



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