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Sondernutzungsrecht für allgemeine KFZ-Stellplätze

Gefragt am 19.02.2011
09:19 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4949

 

Kurze Situation : Eigentumswohnungen mit 3 Wohneinheiten.2X Garage und ein Stellplatz. 3 allgemeine KFZ Stellplätze. Nun die Frage: Kann man eine feste Zuordnung und Kennzeichnung der vorhandenen allgemeinen KFZ Stellplätze zu den jeweiligen Sondereigentumen per Beschluss erreichen,und wie hoch muß die Beschlussfähigkeit sein.

Danke im vorraus

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 19.02.2011
09:19 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 19.02.2011
10:02 Uhr

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Beantwortet am 19.02.2011 10:02 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4949

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Das WEG unterscheidet zwischen Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer. Im Gegensatz zu der Vereinbarung (§ 10 Abs.3 WEG) bedürfen die Beschlüsse der Wohnungseigentümer nicht der Eintragung ins Grundbuch, um gegen den Sonderrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümer Wirksamkeit zu entfalten. Wegen des Vertragscharakters können Vereinbarungen der Wohnungseigentümer nur einstimmig getroffen werden.

Das OLG München hat in einem Beschluss vom 21.02.2007 (AZ: 34 Wx 103/05) deutlich gemacht, dass die Wohnungseigentümer Sondernutzungsrechte (= Wohnungseigentümer zustehendes dauerndes alleiniges Recht zur Nutzung von Gegenständen des gemeinschaftlichen Eigentums unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer) am Gemeinschaftseigentum nur durch eine Vereinbarung einräumen können (vgl ...



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