Rechtsdienstleistungsgesetz
Gefragt am 09.09.201916:01 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1864
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf das Rechtsdiensteistungsgesetz.
In Internetforen erlebt man nicht selten, dass Menschen eine Rechtsberatung suchen, ohne dafür einen richtigen Rechtsanwalt bezahlen zu wollen.
Meine Fragen:
1. Wer begeht hier eine Ordnungswidrigkeit nach dem RDG? Der Fragesteller und / oder der Antwortgeber?
2. Wie sind hier die Verjährungsfristen?
Ich selbst halte mich strikt an die Vorgaben, aber für viele andere scheint das total egal zu sein.
16:01 Uhr
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Antwort unseres Experten
Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Anfrage im Bereich Recht.
Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:
Hier muss man zunächst differenzieren:
innerhalb einer geschlossenen Gruppe, innerhalb derer famili#re Bindungen bestünden, wäre eine unentgeltliche Rechtsberatuing durchaus erlaubt, vgl. § 6 Abs 1 RDG. Nur soweit sich die Persönen gänzlich fremd sind, greift dies nicht, vgl. § 6 Abs. 2 RDG.
Einer Person, die die "Befähigung zum Richteramt" haben, mithin Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin ist, ist es auch im Rahmen des RDG und darüber hinaus (im außergerichtlichen Bereich) auch kostenlos gestattet, konkreten Rechtsrat im Internet zu erteilen ...
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