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Rechtsanwaltshonorargebühr

Gefragt am 24.07.2010
14:42 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3930

 

Entgegen der Absprache im Beratungsgespräch, wonach die eigentliche Tätigkeit des RA erst nach der von mir noch zu erbringenden Vorfälligkeitsentschädigungsbestätigung beginnen sollte,hatte dieser bereits ein Schreiben an die Gegenseite versandt. Daraufhin habe ich die Vertretungsvollmacht gekündigt. Diese wurde akzeptiert aber auf die Vorschussanforderung über EUR 1.909.95 wurde nicht verzichtet. Daraufhin habe ich mich am 10.07.2010 an die Rechtsanwaltskammer in Stuttgart mit der Bitte um Klärung gewandt und ihm dies mit separatem Schreiben mitgeteilt. Am 19.07.2010 teilte mir die Kammer mit, dass aufgrund eines bereits bestehenden Mahnbescheidverfahrens sie nicht mehr zuständig ist. Am 23.07.2010 erhielt ich den Mahnbescheid aus dem hervorgeht das der Antrag dafür erst am 21.07.2010 beim Amtsgericht einging.

Was kann ich hier unternehmen um zusätzliche Kosten zu vermeiden ?
Ist das ein Fall für die Rechtsschutzversicherung ?
Finde ich einen Anwalt der gegen einen Anwalt klagt ?
Ist es rechtens, dass die Rechtsanwaltskammer meine Prüfung am 19.07.2010 ablehnt obwohl nachweislich das Mahnbescheidsverfahren erst am 21.07.2010 beim Amtsgericht einging?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 24.07.2010
14:42 Uhr
 Michael Vogt Michael Vogt Beantwortet am 24.07.2010
18:07 Uhr

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Beantwortet am 24.07.2010 18:07 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3930

Antwort von Michael Vogt (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Zunächst einmal muss darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsanwaltskammer nicht die Befugnis dazu hat, eine Gebührenrechnung des Rechtsanwalts aufzuheben. Es kann vielmehr lediglich mit Zustimmung aller Beteiligten ein gebührenrechtliches Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Dies kommt jedoch dann nicht mehr in Betracht, wenn der Anspruch bereits vor einem ordentlichen Gericht rechtshängig ist oder rechtshängig gemacht wird.

Da Ihr Anwalt seinen vermeintlichen Anspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, ist die Anwaltskammer daher nicht mehr der richtige Ansprechpartner ...



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