Scheidungsfolgevertrag
Gefragt am 29.09.200909:27 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4599
Guten Morgen,
seit letzter Woche drängt mein Mann darauf, dass ich einen Scheidungsfolgevertrag unterschreibe, der ab Oktober 2009 bereits inkraft treten soll.
1. wie muss so ein Vertrag aussehen, dass er vom Gericht anerkannt wird?
2. ist es richtig, dass er bereits inkraft tritt, wenn das Trennungsjahr noch nicht einmal angefangen hat?
Wie sieht es mit Unterhalt im Trennungsjahr aus? Ich bin 57 Jahre alt, habe kein eigenes Einkommen und werde voraus-sichtlich auch keine Arbeit mehr finden.
Mein Mann schlägt eine Zahlung an mich von einen monatlichen Betrag von 2 500 Euro für ein Jahr vor, im Folgejahr 1 900 Euro und für noch ein drittes Jahr 1 300 Euro monatlich.
Er hat ein monatliches Nettoeinkommen von 15 400 Euro durch seinen Arbeitgeber, zzgl. Einkünfte aus seiner bestehenden Consultingfirma.
Obwohl er selber die meisten Tage der Woche in Doha, Katar, in seiner dortigen Wohnung wohnt, soll ich laut Vertrag aus dem gemieteten Haus in Bahrain Ende Januar ausziehen.
Ich finde, dass der Unterhalt zu gering und die Zahlungsdauer zu kurz bemessen ist. Wie sieht es rechtlich aus. Erwaehnen muss ich noch, dass wir erst 1 1/2 Jahre verheiratet sind und die angestrebte Scheidung einzig auf sein Verschulden zurueckzufuehren ist.
Vielen Dank fuer Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Gruessen
Eva Sourd
09:27 Uhr
Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Scheidungsrecht)
Sehr verehrte Fragestellerin,
zu Ihren Fragen:
1. wie muss so ein Vertrag aussehen, dass er vom Gericht anerkannt wird?
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine vertragliche Regelung, die zwischen den Parteien vereinbart wird. Die Frage nach dem Bestand vor Gericht stellt sich daher nur dann, wenn einer der beiden Ehepartner nach Unterzeichnung den Vertrag anfechten will. Tut dieser das nicht, kommt der Vertrag auch nicht zur gerichtlichen Überprüfung.
2. Wie sieht es mit Unterhalt im Trennungsjahr aus?
Treffen Sie keine vertraglich Vereinbarung, so richtet sich der Unterhaltsanspruch während der Trennung nach den ehelichen Verhältnissen, damit grundsätzlich danach, wie hoch das gemeinsame verfügbare Einkommen der Eheleute während des Zusammenlebens war ...
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