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Sichtschutzwand

Gefragt am 31.03.2014
19:19 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3440

 

Wir besitzen seit über 40 Jahren ein Reihenhaus in Bayern. Die Grundstücke sind mit einem Maschenzaun ca. Höhe 80 cm abgeteilt. An der Terasse besteht auf beiden Seiten eine Sichtschutzwand mit Metallrahmen und Glasfüllung ca. Breit 100 cm Höhe ca. 180 cm. Diese Glastrennwand -Metallrahmen- (von außen gesehen Links) ist nur vom Grundstück des Nachbarn abzumontieren. Das Glas weist viele Sprünge auf und ist zu reparieren.
Leider hat mein Nachbar in der letzten Woche eine Sichtschutzwand aus Holz vor diese bestehende Glaswand
auf seinem Grundstück und zusätzlich eine weitere Vergrößerung in der Breite durch 2 Elemente auf ca. 250 cm
und Höhe von ca. 215 cm anbringen lassen. Der Zugang für eine Reparatur der defekten Glastrennwand ist somit
verwehrt und nicht möglich. Außerdem sind wir nicht damit einverstanden, dass diese Holzwand angebracht wurde,
mit der Folge keine Sonne mehr auf der Terrasse, keine Sicht mehr auf das Grün der Nachbarn, eine völlig neue, veränderte Situation im Garten u. Terrasse.
Frage: muss ich diese bauliche Veränderung auf der Terrasse nach 40 Jahren hinnehmen, durch den neuen
Besitzer des Nachbargrundstücks?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 31.03.2014
19:19 Uhr
 Daniel Hesterberg Daniel Hesterberg Beantwortet am 31.03.2014
19:49 Uhr

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Beantwortet am 31.03.2014 19:49 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3440

Antwort von Daniel Hesterberg (Frage zu Nachbarschaftsrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Sachverhalts und Einsatzes wie folgt beantworte:

I.
Es gilt das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht nach Art. 46B des Ausführungsgesetzes - AGBGB Bayern:

\"(1) 1 Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, dass das Grundstück von dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks und von diesem beauftragten Personen zwecks Errichtung, Veränderung, Instandhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage betreten wird und dass auf dem Grundstück Gerüste und Geräte aufgestellt werden oder auf dieses übergreifen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück gebracht oder dort niedergelegt werden, wenn und soweit

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