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Baurecht

Gefragt am 25.04.2011
22:28 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4556

 

Mein Nachbar hat von der Gemeinde auf seinem uns angrenzenden Acker direkt neben unserer Wohnsiedlung einen Teil seines Ackers als Mischdorfgebiet eintragen lassen, was ihn die Errichtung eines 3-geschossigen Gebäudes mit einem bis zum Boden heruntergezogenen Dach, vollgepflastert mit Photovoltiak-Modulen, ermöglichte? In der Ergänzungssatzung der Gemeinde, die diesen Bau möglich machte, wurde dem Nachbarn die Auflage gemacht um dieses Gebäude eine Hecke und Obstbäume (mit beiliegender Pflanzliste), zu pflanzen um das Landschaftsbild nicht zu schädigen.
Von 16.oo bis 19.oo Uhr blendet diese Photovoltaikanlage dermassen in unserem Garten und Wohnräumen, dass unsere Wohnqualität erheblich beinträchtigt wird.
Das Gebäude des Nachbarn wurde seit 2 Jahren bereits fertiggestellt, doch es erfolgte keine Schutzbepflanzung. Trotz mehrmaliger Aufforderung unsrerseits wird von der Gemeinde wie auch vom zuständigen Bauamt nichts unternommen.

Wie können wir uns wehren?
Ist das nicht eine öffentlich rechtliche Sache oder brauchen wir einen Anwalt um uns durchsetzen zu können?

Unsere (meine Frau und Ich) Widersprüche mit Belange wurden bei der Festsetzung der Ergänzunssatzung einfach ignoriert. Es fand kein richtiges Abwägungsverfahren statt, kann dies nicht gerichtlich angefochten werden? Wenn ja , wie - öffentlich rechtlich?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.04.2011
22:28 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 25.04.2011
23:33 Uhr

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Beantwortet am 25.04.2011 23:33 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4556

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Nachbarschaftsrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

beim Baurecht handelt es sich um eine öffentlich rechtliche Angelegenheit.
Gegen Baugenehmigungen kann man Widerspruch einlegen. Da Sie wahrscheinlich keine Rechtsmittelbelehrung für die Baugenehmigung Ihres Nachbarn bekommen haben, wäre die Frist ein Jahr. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu dem Sie von der Baugenehmigung erfahren. Dies dürfte spätestens dann der Fall gewesen sein, als Sie den Baubeginn bemerkt haben ...



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