Abwasserleitung
Gefragt am 01.12.201020:58 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6079
Guten Abend,
wir bewohnen eine Hälfte eines Doppelhauses Bj.53´. 1966 wurde nachträglich eine Abwasserleitung für die 2 Parteien gebaut, die nachweislich von beiden bezahlt wurde. Jedes Haus hatte seine eigene Leitung bis in den Garten, aber dann nur eine Leitung bis zur Straße. Deshalb lief unser Abwasser ein Stück durch Nachbarsgarten.Das Doppelhaus befindet sich nun beidseitig in nächster Generation, die damaligen Bauherren Leben nicht mehr. Im Mai 2010 im Zuge der Straßensanierung kam unser Nachbar schriftlich auf uns zu, daß er unser Abwasser in seinem Garten nicht mehr duldet. Da im Grundbuch nichts eingetragen ist wäre das sein Recht. Wir sollten sofort unsere eigene Leitung legen. Gleichzeitig forderte er durch einen Anwalt die Gemeinde auf, auf uns einzuwirken das wir eine komplett neue Leitung zu legen haben, mit der Drohung, die Gemeinde bei Unterlassung zu verklagen. Wir haben daraufhin schriftlich auf die baulichen und privaten Probleme dadurch hingewiessen, ohne bei unserem Nachbarn Gehör zu finden. Es gab nur die Möglichkeit einer komplett neuen seperaten Leitung für Ihn und seinen Anwalt, ohne Fristsetzung und ohne irgend wie mit uns zureden - nur Forderung,Forderung, Forderung. Die Situation wurde dadurch für uns zum reinsten Horror, so daß meine Mutter mit 77 Jahren sogar in nervenärztliche Behandlung musste. Wir haben wegen dieser Nötigung mittlerweile eine sehr große Baustelle in unserem Keller (ca. 60% des Bodens musste aufgegraben werden)und Garten. Müssen wir die gesamten Kosten für unsere neue Leitung selber tragen, oder muß uns unser Nachbar Schadensersatz und/oder einen Teil der Baukosten erstatten? Da er uns ja mit Nachdruck schriftlich den Auftrag dafür gegeben hat. Was für Möglichkeiten haben wir? Vielen Dank im Voraus!
20:58 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Nachbarschaftsrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Eine abschließende Antwort ist an dieser Stelle sehr schwierig, da insbesondere die genauen örtlichen Begebenheiten nicht bekannt sind und auch die Anwaltsschreiben der Gegenseite nicht vorliegen.
Die Kernfrage ist, ob Sie sich hier auf ein sog. Notleitungsrecht berufen können analog dem Notwegerecht gem. § 917 BGB.
Dies ist dann der Fall, wenn die Herstellung einer eigenen Leitung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten/wirtschaftlichem Aufwand möglich ist und im Gegenzug die Verwendung des Rohrsystems des Nachbarn für diesen nur eine unerhebliche Beeinträchtigung darstellt ...
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