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Mieterhöhung nach Eigentümerwechsel, Miete über Mietspiegel

Gefragt am 22.07.2009
14:12 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 11399

 

Mein Mann und ich haben zum 01. Mai diesen Jahres eine Eigentumswohnung erworben. Die Mieter wohnen in dieser Wohnung seit ca. 10 Jahren und haben bisher keine Mieterhöhung erhalten. Die Miete liegt stand jetzt etwas über dem zugrunde gelegten Mietspigel. Nun würden wir gerne die Miete um 45 Euro erhöhen (ca. 4 Prozent).

Die Wohnung liegt im besten Gebiet von FFM, hat ca. 100 qm, es handelt sich um eine besonders exclusive Wohnung (2 Balkone, 4 m hohe Decken, kleine Wohneinheit, etc.). Aus diesem Grund, und auch aus dem Grund das es seit 10 Jahren keine Mieterhöhung gegeben hat, würden wir den Mietpreis gerne um insgesamt ca. 4 % erhöhen. Der alte Mietvertrag, den wir übernommen haben, sah eine Mierhöhung in den Jahren 2004 und 2005 um jeweils 2 % vor.


Nun meine Fragen:
- Dürfen wir die Miete im Rahmen des Eigentümerwechsels erhöhen, ggf. unter Berufung auf die nicht erfolgte Mieterhöhung 2004 und 2005 oder generell im Rahmen des Eigentümerwechsels - auch über den Mietspiegel hinaus?

- Können wir den Mietern normal kündigen und sind wir hier an die Fristen des Mietvertrages und / oder BGB gebunden (greift hier ein Günstigkeitsprinzip?)

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 22.07.2009
14:12 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 22.07.2009
14:30 Uhr

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Beantwortet am 22.07.2009 14:30 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 11399

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:


Zu 1.) Dürfen wir die Miete im Rahmen des Eigentümerwechsels erhöhen, ggf. unter Berufung auf die nicht erfolgte Mieterhöhung 2004 und 2005 oder generell im Rahmen des Eigentümerwechsels - auch über den Mietspiegel hinaus?

Ob eine Mieterhöhung zulässig ist, beurteilt sich nach § 558 BGB und insbesondere nach § 1 dieser Vorschrift.

Nachfolgend habe ich Ihnen diese Vorschrift zum besseren Verständnis abgedruckt:

§ 558 BGB
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind ...



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