Mieterhöhung bei möblierter
Gefragt am 27.04.201106:29 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 14619
Hallo,
Ich habe eine Eigentumswohnung die ich am 01.12.2008
vermietet habe .
Die Wohnung wurde von mir komplett Möbliert .
Wert zum jetzigen Zeitpunkt ca. 3500 bis 4000 Euro .
Die Wohnung ist 50 Quadrat groß 2 Zimmer + Küche/Bad.
Miete ist 320 Euro Kalt + 10 Euro für Keller.
Vor paar Wochen ist zum ersten Mal ein Mietspiegel für die region Hannover rausgekommen.
Ich dachte ich könnte die Miete erhöhen aber da stand
"Für Möblierte Wohnungen nicht gültig"
So wie ich das sehe ist meine Wohnung bestimmt 500 Euro wert
und jetzt darf ich nicht erhöhen weil der Mietspiegel nicht gültig ist.Was ist denn dann für mich gültig .
Bitte nennen Sie einen Rechtsweg wie ich genau die Miete erhöhen kann .Bitte denken Sie daran ich liege über 10 Euro über der Vergleichsmiete aber wohlgemerkt leere Wohnung.
Ich habe Möbel und das muss mehr Wert sein .
Möbel nutzen sich schneller ab wie Wohnräume.
Kann man einen Möblierungszuschlag nehmen ?
Gibt es Aktuelle Gerichtsurteile für meinen Fall .
Ich kenne ein Urteil vom LG Berlin über einen 2% Zuschlag
aber das war 2003 .Der Mieterschutzbund wo ich Mitglied bin schreibt ich könnte 11% im Jahr geltend machen (Modernisierung ) aber ich habe gelesen das muss man spätestens 6 Monate danach beantragen.
3 Vergleichswohnungen mit Namen und Adressen ist auch sehr schwierig weil keiner diese Daten herausgibt.
Bitte nennen Sie mir 1 Möglichkeit die Miete zu erhöhen was vor Gericht bestand hat ?
Mit freundlichen Grüßen
06:29 Uhr
Antwort von Tobias Rösemeier (Frage zu Mietrecht)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zum Zwecke der rechtlichen Orientierung wie folgt:
Soweit es sich um eine normale möblierte Wohnung handelt - also keine Einliegerwohnung - sind mietrechtlich an sich keine Besonderheiten zu beachten. Naturgemäß wird bei der Bemessung der Miete für die Möbel ein angemessener Zuschlag vorgenommen, der bis zu 40% der Gesamtmiete betragen darf.
Unter den gegebenenen Umständen ist auch eine Mieterhöhung unter Bezugnahme auf die ortsübliche Vergleichsmiete möglich und zulässig.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anmerkung, dass der Mietspiegel für die Region Hannover für möblierte Wohnungen nicht gültig sei, darauf beziehen wird, dass der Möblierungszuschlag hier nicht eingerechnet ist ...
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