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Kündigungsfrist

Gefragt am 25.06.2009
09:05 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3648

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zur Kündigung von Mietverträgen. In meinem Wohnungsmietvertrag steht:
Beide Parteien verzichten für die Dauer von zwei Jahren auf das Recht der ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages.

Es gilt außerdem bei mir eine Kündikunsfrist von drei Monaten.

Beträgt die Mindestmietdauer nach dieser Formulierung nun zwei Jahre plus drei Monate, oder nur zwei Jahre? Ab welchem Zeitpunkt greift mein Recht zur Kündigung? Mit dem Aussprechen der Kündigung (Kündigungsschreiben) oder dem Zeitpunkt der Wirksamkeit?
Gibt es Grundsatzurteile?

Ich bedanke mich für die Antwort.
Thomas Otten

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.06.2009
09:05 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 25.06.2009
09:27 Uhr

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Beantwortet am 25.06.2009 09:27 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3648

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Es entspricht der gängigen Rechtsprechung, dass die Mietparteien bei einem wie in Ihrem Fall unbefristeten Mietvertrag (hiervon gehe ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zunächst aus) das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages ausschließen können. Dies ist nach Rechtsprechung des BGH für die Dauer von bis zu vier Jahren zulässig (BGH Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 27/04, WuM 2005, 346 ).

Ihr Mietverhältnis dauert formal gesehen somit mindestens 2 Jahre, Sie kommen aber aufgrund der zulässigen dreimonatigen Kündigungsfrist frühestens nach 2 Jahren und 3 Monaten aus dem Vertrag heraus ...



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