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Unterhalt für Studium

Gefragt am 18.10.2010
09:04 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3981

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

sehr geehrtes Team,

mein Mann wurde im Jahre 2002 von seiner 1.Frau geschieden.
Wir haben 2007 geheiratet.
Mein Mann ist mit mir das 2. Mal verheiratet, unterhaltspflichtig für einen Sohn aus 1. Ehe, 17 Jahre und einer volljährigen Tochter, aus der 1. Ehe, inzwischen 23 Jahre alt. Sie lebt bei der Kindsmutter.Tochter hat im Jahr 2007 ein Studium, „Abschluss Bachelor“, Richtung Medieninformatik begonnen.
In den 3 Jahren habe ich nie, trotz sehr vieler Aufforderungen an meine Tochter, einen Nachweis über abgelegte Prüfungen erhalten.
Von der Studieneinrichtung erhalte ich ohne Vollmacht keinen Nachweis. Vollmacht von der Tochter bekomme ich auch nicht.
Jetzt werde ich zur weiteren Zahlung aufgefordert mit der Begründung, sie macht ab November noch den Master of.
Bin ich weiterhin zur Zahlung verpflichtet, wenn ich nie einen Nachweis erhalte?
Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 18.10.2010
09:04 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 18.10.2010
09:13 Uhr

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Beantwortet am 18.10.2010 09:13 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3981

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Familienrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich sind Sie solange zum Unterhalt verpflichtet bis die erste Ausbildung abgeschlossen ist.

Wenn hier der Master inhaltlich auf dem Bachelor aufbaut, dann gehört dies noch zu einer zusammenhängenden Ausbildung und die Unterhaltspflicht besteht fort.

Allerdings hat die Tochter auch Mitwirkungspflichten und muss die entsprechenden Nachweise erbringen.

Sie können ihr also androhen, den Unterhalt einzustellen, wenn die geforderten Nachweise nicht vorgelegt werden ...



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