Schritt 1Schritt 2Schritt 3Schritt 4
Weitere Fragen zum Thema "Familienrecht"

Umgangsrecht für nichteheliche Vater

Gefragt am 04.03.2011
04:56 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4784

 

Ich habe einen 2,5 Jahre alten Sohn, dessen Vatter als Unbekannt in seinem Geburtsurkunde angegeben ist. Ich habe mit dem Vater lediglich eine kurze Affäre gehabt, er hat sich bislang um das Kind nie gekümmert und auch keine Interesse für ihn gezeigt. Ich möchte aus verschiedenen Gründen dass er fern von meinem Kind bleibt und dass ihn mein Kind in seinem Leben gar nicht mal kennenlernt. Er ist kein gewalttätiger, kein Alkoholiker, nicht bestraft o.ä.. Statt an das Wohl des Kindes zu denken und eine Familie zu gründen (so wie ich von einem „Crist“ erwarte), ist er in einem Kloster abgehauen und Mönch geworden. Wenn er die Vaterschaftsannerkennung beantragt, welche Chancen habe ich sein Besuchsrecht umzugehen? Hilft mir wenn ich im Vorfeld eine Art Verzichterklärung auf das Kind von ihn erhalte oder bspw. wenn er eine Erklärung abgibt, dass er in der Zeit als das Kind erzeugt wurde im Ausland oder vereist war ? Ich wurde dann die Vaterschaftsannerkennung nicht zustimmen/anfechten. Habe ich in diesem Fall mehr Chancen meine Interessen durchzusetzen? Ich könnte bsw. vortragen, dass ich verschiedene Affären auch mit Unbekannten gehabt habe als das Kind erzeugt wurde und deshalb kann ich keine genauere Angaben über den Vater machen.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 04.03.2011
04:56 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 04.03.2011
07:36 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 04.03.2011 07:36 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4784

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Familienrecht)

Sehr geehrte Fragestellerin,

solange der Erzeuger nicht in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen ist, gilt er nicht als Vater und hat auch kein Umgangsrecht.
Wenn der Erzeuger die Vaterschaft anerkennt, bedarf dies nach § 1595 I BGB Ihrer Zustimmung.
Allerdings kann der Erzeuger beim Familiengericht nach § 1600d BGB einen Antrag auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft stellen.
Durch den Vortrag, dass Sie mehrere Affären hatten, würden Sie allenfalls etwas Zeit gewinnen ...



... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.

Weitere Fragen zum Thema "Familienrecht"



War diese Antwort hilfreich?

Ja! Nein!

Für 15 Personen war diese Antwort hilfreich.




Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Familienrecht"
Jetzt eigene Frage stellen!
So einfach funktioniert's
  1. Wählen Sie oben im Menü das Themengebiet aus
  2. Formulieren Sie Ihre Frage
  3. Einsatz festlegen (z.B. 20,- €)
  4. Ihre Frage wird beantwortet
Das sind Ihre Vorteile
  • Antworten ausschließlich durch Experten, die entsprechende Qualifikationen nachgewiesen haben
  • kein Risiko - keine versteckten Kosten
  • Schnelle Antwort der Experten
  • Sichere Übertragung Ihrer Daten mit SSL-Verschlüsselung