Schritt 1Schritt 2Schritt 3Schritt 4
Weitere Fragen zum Thema "Familienrecht"

Hochstufung um 2 Gruppen

Gefragt am 07.10.2009
13:25 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4231

 

Ich habe in der vergangenen Woche ein Schreiben des Jugendamtes erhalten, in dem ich aufgefordert werde nach einer neuen Festlegung der Kindesunterhaltes für meinen 11jährigen Sohn (derzeit mein einiges Kind). Dabei wird mein bereinigtes Netto auf 1.660,- festgelegt. Somit kommt die Gruppe 2 (unteres 1/3 des Bereiches) in betracht. Ohne Kommentar wurde eine Hochstufung auf 4 vorgenommen und aufgefordert den säumigen Betrag der Mutter zu überweisen. Die Anfrage auf Unterhaltsfeststellung läuft seit Mai diesen Jahres. Ist dies so Kommentarlos möglich, welchen Kriterien wird die Hochstufung vorgenommen, welche Möglichkeiten habe ich dagegen anzugehen und muß ich diese Änderung wie gefordert beurkunden lassen? Macht es Sinn dagegen vorzugehen?
Im Dezember kommt mein 2.Sohn auf die Welt. Damit werde ich durch die Unterhaltspflicht unter die 1.100 € rutschen. Was für möglichkeiten habe ich dann für eine angemessene Einstufung.

Danke für die Beantwortung

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 07.10.2009
13:25 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 07.10.2009
15:00 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 07.10.2009 15:00 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4231

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Familienrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

die in der DT aufgeführten Beträge gelten für Familien mit zwei Kindern. Wenn nur an einen Unterhaltsberechtigten zu zahlen ist, kann eine Höherstufung auf die übernächste Stufe erfolgen (Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung 1).

Die Einstufung erfolgt nach Ihrem bereinigten Nettoeinkommen.

Im Rahmen der Beistandschaft, die in Ihrem Falle wohl für das Kind seitens des JA vorliegt, kann das JA in dem Fall, dass Sie nicht den (vollen) veranschlagten Unterhalt zahlen, im Namen des Kindes Zahlungsklage gegen Sie erheben ...



... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.

Weitere Fragen zum Thema "Familienrecht"



War diese Antwort hilfreich?

Ja! Nein!

Für 15 Personen war diese Antwort hilfreich.




Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Familienrecht"
Jetzt eigene Frage stellen!
So einfach funktioniert's
  1. Wählen Sie oben im Menü das Themengebiet aus
  2. Formulieren Sie Ihre Frage
  3. Einsatz festlegen (z.B. 20,- €)
  4. Ihre Frage wird beantwortet
Das sind Ihre Vorteile
  • Antworten ausschließlich durch Experten, die entsprechende Qualifikationen nachgewiesen haben
  • kein Risiko - keine versteckten Kosten
  • Schnelle Antwort der Experten
  • Sichere Übertragung Ihrer Daten mit SSL-Verschlüsselung