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Höhe Kindsunterhalt

Gefragt am 20.06.2009
18:57 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3515

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin selbstständiger Unternehmer und mußte meinen Betrieb aus betriebswirtschaftlichen Gründen im letzten Jahr aufgeben. Nun habe ich einen neuen Betrieb eröffnet und dafür einige neue Schulden machen müssen, bei einem sehr guten Freund. Der Betrieb erwirstchaftet aber noch nichts. Das heisst die Kosten werden einigermaßen getragen, für Lebenshaltung geschweige denn Rückzahlung des geliehenen Geldes ist noch nicht zu denken. Meine Exfrau und Ihr neuer Mann sind aber nun der Meinung ich müsse das gleiche an Unterhalt zahlen wie vor dem Betriebswechsel, da ich ja den Betrieb selber aufgegeben habe. Nun meine Frage:
Ist es wahr das die Berechnungsgrundlage die gleiche ist obwohl ich, wenn ich den Betrieb behalten hätte in eine Pleite geraten wäre? Ist es wahr das ich trotz dem das ich nichteinmal meinen Selbstbehalt verdiene den gleichen Unterhalt zahlen muß? Ich würde gern meine Leistungsfähigkeit feststellen lassen um endlich klare Verhältnisse zu haben. Wenn es so ist wie meine Exfrau, die einen gesunden Betrieb von mir bekommen hat und erfolgreich weiter betreibt, meint, bin ich zahlungsunfähig und weiß nicht mehr ein und aus und verliere alles wo ich die letzten 15 Jahre für gearbeitet habe.

Um eine schnelle Antwort wäre ich danbar.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 20.06.2009
18:57 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 21.06.2009 09:15 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3515

Antwort unseres Experten

Hallo,

ich gehe davon aus, dass es sich um Kindesunterhalt handelt.

Soweit es einen Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde, Vergleich oder Urteil des Familiengerichtes) gegen Sie gibt, können Sie diesen beim zuständigen Familiengericht abändern lassen, wenn Sie nicht mehr leistungsfähig sind. Dann schulden Sie derzeit keinen Unterhalt.

Bei Vorliegen eines Unterhaltstitels häufen Sie ansonsten jeden Monat bei Nichtzahlung Unterhaktsschulden auf, auch wenn Sie tatsächlich nichts zahlen.

Aber:

Allerdings ist zu sagen, dass bezüglich der Unterhaltspflicht insofern strenge Anforderungen gestellt werden, als dass Sie auch "niedere" Arbeiten annehmen müssen und ein Wunsch Selbständigkeit da zurückstehen muß ...



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