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Bafög-Recht und Unterhaltsrecht

Gefragt am 06.07.2011
16:04 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4488

 

Sachverhalt:

Eltern geschieden. Kind 23 Jahre Erststudium im Inland seit 10/2010.

BaföG-Antrag für Bewilligungszeitraum (BWZ) 10/2010 bis 09/2011 gestellt und genehmigt mit Bescheid Februar 2011. Auf Änderungswunsch des Vaters neuer Bescheid Mai 2011. Aufteilung der dort festgelegten Zahlungsaufteilung 2/4 Vater, 1/4 Mutter, 1/4 BaföG-Amt. Mutter und Amt zahlen, Vater wie erwartet nicht.

Ein Antrag auf Vorausleistung, der in der letzten Woche gestellt wurde, wurde vom Amt mit Hinweis auf eine 1-Monats-Frist seit Ergehen des Bescheids abgelehnt. Die Frist ist in den Verwaltungsanweisungen geregelt

"Tz 36.1.3). Rückwirkend wird sie nur geleistet, wenn der Auszubildende die Verweigerung von Unterhaltsleistungen bis zum Ende des dem Zugang des Bescheides nach § 50 Abs. 1 folgenden Kalenderrnonats mitteilt und einen Antrag auf Vorausleistung stellt."

Es erfolgte jedoch kein Hinweis, keine Rechtsbelehrung im Bescheid oder sonstwie durch das Amt, obwohl dem Amt mehrfach mündlich mitgeteilt wurde, dass der Vater keinerlei Zahlungen seit Oktober 2010 vorgenommen hat.

Angeblich würde lt. Amt auch der erste Bescheid aus Februar zur Fristberechnung herangezogen und nicht der endgültige aus Mai. Das ergibt m.E. noch weniger Sinn, da erst mit finalem Bescheid die Aufteilungen auf die Parteien Vater, Mutter und Amt feststanden.

1) Gibt es Möglichkeiten der nachträglichen Fristverlängerung trotz Überschreitens der Frist oder aufgrund verletzter Mitteilungspflicht durch das Amt?
(lassen sie die Frage ggf aus, falls sie mit dem BaföG-Recht nicht vertraut sind)

2) Kann zivilrechtlich ein Unterhaltsanspruch rückwirkend ab Oktober bis heute durchgesetzt werden gegen Vater oder ist das nicht möglich? Eine Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Vater erfolgte bisher nur durch Übersendung des BaföG-Bescheids Februar, in welchem die Aufteilung für den gesamten BWZ 10/2010 bis 09/2011 festgesetzt ist.

3) Falls ja, inwiefern spielen dann noch die errechneten Zahlungsverpflichtungen aus BaföG-Bescheid eine Rolle, oder erfolgt vollständige Neuaufteilung Vater/Mutter gem. Düsseldorfer Tabelle?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 06.07.2011
16:04 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 06.07.2011
17:17 Uhr

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Beantwortet am 06.07.2011 17:17 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4488

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Familienrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

1) Gibt es Möglichkeiten der nachträglichen Fristverlängerung trotz Überschreitens der Frist oder aufgrund verletzter Mitteilungspflicht durch das Amt?

Man kann zumindest die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wenn man das Fristversäumnis nicht zu verschulden hat.

Da hier offenbar eine Belehrung unterlassen wurde, kann auch der sogenannte Herstellungsanspruch geltend gemacht werden. Auch hier würde man in den Zustand zurückversetzt, der bestünde, wenn die Belehrung nicht unterlassen worden wäre.

Damit wäre das Fristversäumnis umgangen.

2) Kann zivilrechtlich ein Unterhaltsanspruch rückwirkend ab Oktober bis heute durchgesetzt werden gegen Vater oder ist das nicht möglich?

Ja, wenn man davon ausgeht, dass der Unterhaltsanspruch dem Vater gegenüber zumindest konkludent geltend gemacht wurde, kann man auch rückwirkend den Unterhalt noch einfordern ...



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