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Vorerbe

Gefragt am 02.05.2011
16:10 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4094

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
bei uns besteht folgende Situation:
Mein Mann hat aus erster Ehe zwei erwachsene Töchter. Wir haben einen gemeinsamen 17 jährigen behinderten Sohn.
Unser gemeinsamens Vermögen (Grundbesitz- und Barvermögen) beläuft sich auf rd. TEU 500. Wir beabsichtigen nun uns gegenseitig als Vorerben einzusetzen und unseren Sohn als Nacherben.
Nun die Frage: besteht die Möglichkeit, sofern ich als erste versterbe - mein Mann somit die Vorerbschaft antritt- zu verhindern, dass nach seinem Tod sich der Pflichtanteil
seiner Kinder aus erster Ehe durch meinen vererbten Anteil erhöht.
Oder gibt es eine bessere Möglichkeit unseren Sohn optimal zu bevorzugen ( da die beiden Mädchen schon von anderer Familienseite abgesichert sind)?? Brauchen wir einen Notar oder Fachanwalt und können Sie uns sagen, was günstiger ist (wir leben in NRW).
Vielen Dank im voraus und schönen Gruß

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 02.05.2011
16:10 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 02.05.2011
16:36 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 02.05.2011 16:36 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4094

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Erbrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Sofern es lediglich um die Formulierung eines Testaments als solches geht, Benötigen sie nicht unbedingt einen Fachanwalt für Erbrecht und auch nicht unbedingt einen Notar.

Bei Interesse können sie sich sehr gerne auch an meine Kanzlei wenden, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot unterbreiten kann. Im Falle einer weitergehenden Beauftragung würde ich Ihnen den hier geleisteten Betrag in voller Höhe anrechnen.

Wenn ich Sie richtig verstehe, sollte der gemeinsame Sohn zu Gunsten der Töchter begünstigt werden.

Da sie mit den Töchtern ihres Mannes nicht verwandt sind,haben diese auch für den Fall, dass Sie ableben sollten,keinen Pflichtteil gegenüber dem/den Erben ...



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